OGH 11Os56/06d

OGH11Os56/06d19.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Burak U***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 30. März 2006, GZ 36 Hv 38/06z-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Burak U***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (erster Satz) zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. Dezember 2004 in Innsbruck dadurch, dass er mit einem Messer mit 13 cm Klingenlänge gegen den linken Hals- und Schulterbereich des Martin R***** gestochen hat, mit Gewalt gegen eine Person Martin R***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von 22 Euro und ein Mobiltelefon Marke Siemens S55 samt Ladegerät (unerhobenen Wertes), mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe begangen hat.

Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage 1 nach schwerem Raub unter Verwendung einer Waffe und verneinten die Zusatzfrage 1 (fortlaufende Zahl Nr 5) nach Zurechnungsunfähigkeit jeweils stimmeneinhellig. Sie ließen folgerichtig die in Richtung §§ 15, 87 Abs 1 StGB (fortlaufende Zahl Nr 2), §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB (fortlaufende Zahl Nr 3) sowie §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB (fortlaufende Zahl Nr 4) gestellten Eventualfragen sowie die für den Fall deren Bejahung gestellten Zusatzfragen nach Notwehr, Notwehrexzess aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB), der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation (§ 8 erster Satz StGB), ferner die für den Fall deren Bejahung gestellten Eventualfragen nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung infolge fahrlässiger Notwehrüberschreitung, nach fahrlässig irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation und nach fahrlässiger Putativnotwehrüberschreitung unbeantwortet.

Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus dem Grund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend angeführten Gründen keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge (Z 10a) versucht, der Verantwortung des Angeklagten, Martin R***** ohne Bereicherungsvorsatz und lediglich zum Schutz seiner eigenen Integrität mit dem Messer angegriffen zu haben, mit eigenständigen, rein hypothetischen und spekulativen Erwägungen auch über die Möglichkeiten weiterer, jedoch nicht ausgeschöpfter Beweisquellen, Glaubwürdigkeit zu verleihen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Reichweite dieses Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470) und lässt außer Acht, dass anfechtungsrelevante erhebliche Bedenken dann nicht geltend gemacht werden, wenn aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten ins Treffen geführt werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491).

Auch nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge ergeben sich mit Blick auf die belastenden, durch die objektiven Folgen der Tat gestützten Angaben des Opfers (S 101 f, 219/ f/I, 135 f/II), die Spuren am Tatort und den Verkauf des erbeuteten Mobiltelefons durch den Angeklagten (S 133 f/II) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 iVm § 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung resultiert (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

Stichworte