Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 1.305,90 EUR (darin 217,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Rekurs der beklagten Partei ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig:
Rechtliche Beurteilung
Kosten für Betreuung eines an seinem Körper Verletzten gehören zu den nach § 1325 ABGB zu ersetzenden Heilungskosten. Dass die Betreuungsleistung durch Familienangehörige erbracht wird, befreit den Schädiger nicht von seiner Haftung, weil die Leistung nicht dazu dienen soll, den Entschädiger zu entlasten (stRsp RIS-Justiz RS0022789).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach den Klageanspruch eines pflegenden Elternteiles (1 Ob 2201/96z = SZ 70/84; 5 Ob 38/04f; RIS-Justiz RS0022850 und RS0108085), wie auch anderer, die Pflege
verrichtender Familienangehöriger (2 Ob 50/89 = SZ 62/71) auf Ersatz
des Pflegeaufwandes bejaht. Eine weitere Entscheidung (2 Ob 208/75 =
SZ 48/119) betraf den zuerkannten Ersatz von den Heilungskosten zuzurechnenden (RIS-Justiz RS0030445) Krankentransportkosten, die ein Dritter getragen hatte.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang; sie verwirklicht keine im vorliegenden Einzelfall aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung.
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