Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Liegenschaft des Verpflichteten wurde am 20. Oktober 2003 dem Ersteher um das Meistbot von 720.000 EUR zugeschlagen. Das Erstgericht wies einen Antrag des Erstehers, das Exekutionsgericht möge sämtliche Eintragungen gemäß § 237 Abs 1 und 3 EO von Amts wegen durchführen, ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erstehers Folge und hob den angefochtenen Beschluss zur Verfahrensergänzung durch das Erstgericht auf.
Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Rekurs ist absolut unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Wenn das Rekursgericht einen Beschluss des Erstgerichts aufhebt und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufträgt, ist ein weiterer Rekurs gemäß § 527 Abs 2 ZPO nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Ein solcher Ausspruch ist hier nicht erfolgt. § 527 Abs 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002667, zuletzt 3 Ob 69/03y mwN).
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