OGH 3Ob189/06z

OGH3Ob189/06z13.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K*****-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Reischl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei A***** reg.Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Siegfried Lohse, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Erwirkung unvertretbarer Handlungen nach § 354 EO (hier: Aufschiebung der Exekution; Streitwert 36.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 14. Juni 2006, GZ 37 R 92/06a-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 5. April 2006, GZ 28 E 4857/05t-17, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Abweisung ihres Aufschiebungsantrags (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der verpflichteten Partei eingebrachte Oppositionsklage) nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine „allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Auch wenn man aus § 65 EO ableiten könnte, dass die Frage, ob wider die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist oder nicht, nur in der EO selbst und nicht gemäß § 78 EO, §§ 514 f ZPO auch in der ZPO geregelt sein kann, kommt man zum Ergebnis der Geltung des § 528 ZPO; denn durch die Bestimmung des § 84 EO ist klargestellt, dass die EO selbst von der Geltung des § 528 ZPO auch ohne Heranziehung des § 78 EO ausgeht (RIS-Justiz RS0002321). Der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt daher auch im Exekutionsverfahren (stRsp; für viele 3 Ob 140/05v, 141/06s; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur mehr in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter SatzEO (stRp, 3 Ob 189/04x ua; RIS-Justiz RS0012387); die Entscheidung über Aufschiebungsanträge gehört nicht dazu (3 Ob 140/06v, 141/06s).

Das Vorbringen der Revisionswerberin, der Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei sei bislang ohne Sachentscheidung auf ein weiteres zivilrechtliches, bereits anhängiges Verfahren verwiesen worden, ist im Hinblick auf die inhaltliche Auseinandersetzung beider Vorinstanzen mit dem Aufschiebungsbegehren der verpflichteten Partei nicht nachvollziehbar.

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zurückzuweisen.

Stichworte