OGH 14Os82/06z

OGH14Os82/06z12.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jozo M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. April 2006, GZ 39 Hv 36/06b-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jozo M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I.), der Vergehen „der teils versuchten, teils vollendeten Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB" - gemeint: der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II.1.) und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II.2.) sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt. Danach hat er in St. Veit i.D.

I. im Juni 2005 Renate M***** mit Gewalt zur Drohung des Beischlafs genötigt, indem er sie auf dem Bett an beiden Knöcheln packte, sie in die Rückenlage zerrte, ihr die Pyjamahose und den Slip nach unten riss, sie festhielt, ihre Beine auseinanderdrückte und den Geschlechtsverkehr durchführte;

II. Renate M***** durch gefährliche Drohungen zu Unterlassungen genötigt bzw zu nötigen versucht, und zwar

1. Ende Juni 2005 durch die Äußerung, wenn sie ihn noch einmal zum Gehen auffordere, werde er die Wohnungseinrichtung zusammenschlagen, zur Unterlassung, ihn aus der Wohnung zu verweisen;

2. Anfang September 2005 durch die Äußerung, er werde an ihrem Auto die Kabel durchschneiden, zur Unterlassung, mit ihren Freundinnen etwas zu unternehmen, wobei diese Tat beim Versuch blieb;

III. Anfang September 2005 Renate M***** durch die Äußerung, er werde sie und ihre Familie erschießen, wenn er aus dem Gefängnis komme (zu ergänzen: gefährlich bedroht), um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

In der Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt der Angeklagte die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme des Franz F***** und der Anita M***** zum Beweis dafür, dass am Abend des inkriminierten Geschehens die Zeugin den Angeklagten nicht zum Gehen aufgefordert und sich Renate M***** nicht in Furcht und Unruhe vor dem Angeklagte befunden habe (S 129). Im Hinblick darauf, dass sich sowohl die in diesem Beweisbegehren angesprochene Vergewaltigung (Schuldspruch I.) als auch die zeitlich vorangehende Nötigung (Schuldspruch II.1.) erst zutrugen, als diese beiden Zeugen die Wohnung bereits verlassen hatten, vermochte der Antrag nicht darzutun, inwieweit die genannten Zeugen zu den angestrebten Beweisergebnissen Aussagen machten könnten.

Die gerügte Abweisung des Antrags auf Vernehmung der genannten Zeugen zum Beweis dafür, dass es Renate M***** leicht möglich gewesen wäre, am besagten Abend (= Zeitpunkt der Vergewaltigung und Nötigung) bei ihren im gleichen Haus wohnhaften Eltern Unterstützung zu holen (S 129), unterlässt es gleichfalls aufzuzeigen, weshalb ein solches Beweisergebnis die Schuld des Angeklagten auszuschließen oder die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten maßgeblich zu beeinflussen vermag (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341).

Durch die Abweisung dieser Beweisanträge wurde daher der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur inneren Tatseite der Vergewaltigung (Schuldspruch I.). Indem sie lediglich eine Passage der gesamten Beweiswertüberlegungen der Tatrichter herausgreift, ohne auf die Urteilsbegründung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl US 10), geht dieses Vorbringen schon vom Ansatz her ins Leere.

Die Kritik an der Begründung zur konstatierten inneren Tatseite bei der gefährlichen Drohung (Schuldspruch III.) übergeht wiederum, dass das Schöffengericht aus der im Urteil geschilderten Handlungsweise des Angeklagten (US 7 f) unter ausdrücklicher Erwägung einer bloß übertriebenen Todesdrohung auf die innere Tatseite schloss (US 11). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO). Dies hat die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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