OGH 1Ob183/06b

OGH1Ob183/06b12.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Veith und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst T*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei B***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 91.682,16 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2006, GZ 14 R 79/06z-13, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. April 2006, GZ 33 Cg 18/05t-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger macht in seiner Amtshaftungsklage im wesentlichen geltend, die Organe der Beklagten hätten ihn dadurch geschädigt, dass sie auf Grund einer unvertretbaren Rechtsansicht den (hohen) Rechnungszins im Geschäftsplan jener Pensionskasse, aus der er Pensionsleistungen bezieht, genehmigt hätten. Nachdem der seinerzeitigen Dienstgeberin des Klägers von der Beklagten der Streit verkündet worden war, erklärte diese, dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beizutreten, weil diese für den Fall des Prozessverlusts die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Titel des Regresses zwischen Solidarschuldnern angekündigt habe.

Das Erstgericht wies die Nebenintervention zurück.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Antrag des Klägers auf Zurückweisung der Nebenintervention abwies; weiters erklärte es den (ordentlichen) Revisionsrekurs für unzulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu klären sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers erweist sich - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO - als absolut unzulässig.

Gemäß § 515 ZPO können in den Fällen, in welchen das Gesetz gegen einen Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel versagt, die Parteien ihre Beschwerde gegen diesen Beschluss erst mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. Diese Aufschiebung des Rekurses kraft Gesetzes greift auch bei Beschlüssen zweiter Instanz ein (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, vor §§ 514 ff ZPO Rz 40), sodass in den im Gesetz bezeichneten Fällen auch Beschlüsse der zweiten Instanz nicht abgesondert anfechtbar sind (Zechner, aaO § 515 ZPO Rz 15 mit Judikaturnachweisen).

Nach § 18 Abs 4 ZPO kann die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Wie bereits dargelegt, erfasst dieser Ausschluss einer sofortigen Rechtsmittelmöglichkeit nicht nur eine erstinstanzliche Entscheidung, sondern auch eine solche, mit der erst das Rekursgericht (in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung) die Nebenintervention für zulässig erklärt (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 18 ZPO Rz 14 f; SZ 8/148; JBl 1954, 360; JBl 1977, 99 ua).

Da somit eine abgesonderte Anfechtung der die Nebenintervention zulassenden Entscheidung des Rekursgerichts nicht in Betracht kommt, ist der Revisionsrekurs als (derzeit) unzulässig zurückzuweisen.

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