Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Dusko M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auch Schuldsprüche anderer Angeklagter und Teilfreisprüche enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Dusko M***** - abweichend von der auch hinsichtlich dieses Angeklagten auf einen Schuldspruch wegen qualifizierten Diebstahls gerichteten Anklageschrift (ON 172) - des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, 3 und 4 zweiter Fall (gemeint: zweiter Satz) StGB schuldig erkannt.
Danach hat er, indem er im August 2005 im Urteil bezeichnetes „Diebsgut von Branko S***** erwarb und nach Serbien brachte, die Täter dabei unterstützt, die durch die Einbrüche erlangten Waren in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert zu verhandeln, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden sind, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, und er die diese Strafdrohung begründenden Umstände kannte".
Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Urteilsfremd geht die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) davon aus, die Tatrichter hätten dem Schuldspruch den Neuwert der vom Angeklagten übernommenen Sachen, der mehr als 20.000 Euro betrug (US 18 bis 20), zugrunde gelegt. Tatsächlich nahmen sie als - rechtlich relevanten (vgl Bertel in WK2 § 128 Rz 9, Kirchbacher/Presslauer in WK² § 164 Rz 45) - Zeitwert nur ein Fünftel des Neuwertes an (US 28). Indem sich die Tatrichter weiters hinsichtlich der herkunftsbezogenen Willensausrichtung des Angeklagten bei Entgegennahme des Diebsgutes auf die Aussagen des Sladan B***** stützten (US 27), unterlief ihnen kein Verstoß gegen die Denkgesetze (Z 5 vierter Fall). Das dazu erstattete Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Bestreitung der Glaubwürdigkeit des Genannten. Ein Begründungsmangel wird damit nicht aufgezeigt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) stellt ausschließlich auf Beutestücke aus der Tat laut dem den Angeklagten gar nicht betreffenden Schuldspruch I.D. ab (US 7, 20 f), weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers an den ihm im Urteil angelasteten Tathandlungen (US 8 und 18 bis 20) vorbei geht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Dusko M***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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