OGH 14Os71/06g

OGH14Os71/06g29.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer in der Strafsache gegen Siegfried W***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 22. März 2006, GZ 15 Hv 42/05k-16, nach Einsichtnahme seitens der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried W***** der Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Der Angeklagte meldete schriftlich Berufung an (ON 17) und führte diese nach Zustellung des Urteils sowohl nominell als auch inhaltlich als „Berufung wegen Schuld und Strafe" aus (ON 18). Es wurden keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet (vgl § 285a Z 2 StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 464 Z 2 StPO) war zurückzuweisen. Ein derartiges Rechtsmittel ist in den Verfahrensgesetzen zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (§§ 280 erster Satz, 283 Abs 1 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 280 zweiter Satz StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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