OGH 13Os63/06y

OGH13Os63/06y23.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin in der Maßnahmensache des Günther L***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 15. Februar 2006, GZ 11 Hv 185/05b-38, nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) des Betroffenen in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther L***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 6. September 2005 in Attnang-Puchheim unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Margarethe M***** sowie Anna G***** durch gefährliche Drohung mit dem Tode, nämlich durch die mehrmalige Äußerung: „Wer jetzt herkommt oder hinkommt, den werde ich erschlagen", wobei er zur Manifestation der Drohung einen Holzstock in der Hand hielt, zu einer Unterlassung, nämlich zum Fernbleiben vom eigenen Wohnhaus nötigte. Die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt nach § 21 Abs 1 StGB bekämpft der Betroffene mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 8 und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die vorgebrachte Anklageüberschreitung (Z 8) liegt schon deswegen nicht vor, weil der dem Urteilsspruch zugrunde liegende Sachverhalt dem im durch die öffentliche Anklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2006 modifizierten (S 246) Unterbringungsantrag dargestellten entspricht. Dabei wurde im Übrigen lediglich die Art der abgenötigten Handlung iS einer Unterlassung präzisiert, also entgegen dem Rechtsmittelvorbringen kein neuer Lebenssachverhalt inkriminiert.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft inhaltlich die Beweiswürdigung der Tatrichter, die der Beschwerde zuwider zur angenommenen ersthaften Todesdrohung alle sich aus dem Beweisverfahren ergebenden Begleitumstände erwogen, insbesondere auf die Angaben der beiden Zeuginnen G***** und M***** abstellten, den Einsatz einer Waffe zur Untermauerung der vom Betroffenen angestrebten qualifizierten Einschüchterung in Betracht zogen und infolge dessen der Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkten (vgl US 7 f).

Darüber hinaus setzte sich das erkennende Gericht mit dem Wortlaut der Angaben der bedrohten Zeugin G***** vor der Gendarmerie ausdrücklich auseinander, kam aber in Abwägung der bereits genannten Verfahrensergebnisse zum Ergebnis, dass Günther L***** mit dem „Erschlagen" gedroht hatte (US 7).

Im Hinblick auf den bei der Besorgniseignung anzulegenden objektiv-individuellen Maßstab (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 44; Schwaighofer in WK2 § 105 Rz 61 ff; 14 Os 31/06z) betreffen die Angaben der Zeugin M*****, die nicht geglaubt hatte, dass der Betroffene sie „gleich" umbringen werde, keine entscheidende Tatsache.

Das im Zusammenhang mit der bezweifelten Besorgniseignung erstattete weitere Vorbringen, wonach beide Bedrohten trotz dieser Äußerung des Rechtsmittelwerbers in das Wohnhaus zurückgegangen seien, ist ungeachtet der mangelnden Beachtlichkeit bei objektiv-individueller Betrachtung im Übrigen aktenwidrig (vgl S 241 und 247 iVm S 35 ff und 41), gaben doch die beiden Tatopfer an, sich unmittelbar nach diesem Vorfall hilfesuchend an die Polizei gewandt zu haben. In der Mängelrüge (Z 5) moniert der Beschwerdeführer eine fehlende Erörterung „mannigfacher Begleitumstände", ohne diese im Einzelnen darzutun, sodass dieser Einwand einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich ist. Soweit sich der Rechtsmittelwerber dabei pauschal auf das Vorbringen in der Tatsachenrüge bezieht, ist er auf die Ausführungen dazu zu verweisen.

In der Rechtsrüge (formell gestützt auf Z 9 lit b) behauptet der Nichtigkeitswerber mangelnde Feststellungen zum Vorliegen der Qualifikationsmerkmale nach § 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB, ohne aber darzulegen, welche zusätzlichen Konstatierungen aus seiner Sicht noch zu treffen gewesen wären. Er führt damit das Rechtsmittel nicht deutlich und bestimmt aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung (§ 285i StPO).

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