Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass sich die bekämpfte Klageanmerkung nach dem Antrag des Klägers auf § 61 GBG stütze. Entgegen dem Vorbringen im Revisionsrekurs nahm das Rekursgericht zur Zulässigkeit einer derartigen Anmerkung nicht Stellung, sondern erklärte ausdrücklich (S 4 in ON 6), nicht überprüfen zu können, ob das nicht auf einen Anfechtungstatbestand der KO gestützte Haupt- und erste Eventualbegehren eine Klageanmerkung nach § 61 GBG rechtfertigen könnte, weil sich die Beklagte in der Rechtsrüge ihres Rekurses auf die Bekämpfung einer auf § 43 Abs 3 KO gestützten Anmerkung beschränkt habe. Abgesehen davon vermögen die - losgelöst von der vom Rekursgericht relevierten Frage der Formulierung des Klagebegehrens (vgl RIS-Justiz RS0037465) - gegen die Zulässigkeit der Anmerkung im Revisionsrekurs vorgetragenen Bedenken schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es gesicherte Rechtsprechung ist, dass die Zulässigkeit der Streitanmerkung immer schon dann gegeben ist, wenn die Einverleibung aus dem Grunde der ursprünglichen Nichtigkeit oder durch nachträglichen Wegfall des Rechtstitels auf dem sie beruht, so der Aufhebung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte, vom ursprünglich eingetragenen Grundeigentümer - im Konkurs desselben vom Masseverwalter (SZ 54/172; 5 Ob 65/04a) - angefochten wird (RIS-Justiz RS0107070). Auch die Anmerkung nach § 43 Abs 3 KO wäre eine tragfähige Rechtsgrundlage, ist diese doch auch dann zulässig, wenn nur ein Rechtsgestaltungsbegehren ohne gleichzeitiges Leistungsbegehren gestellt wurde, soferne nur nach dem Obsiegen im Verfahren die Erfüllung des Rückstellungsanspruchs bücherliche Eintragungen erfordert (SZ 71/41).
Die Beklagte zeigt somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.
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