OGH 2Nc17/06g

OGH2Nc17/06g11.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Fristsetzungssache der Antragstellerin Hermine W*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, über den wegen angeblicher Säumigkeit des Landesgerichtes Salzburg bei der Erledigung eines Rekurses gestellten Fristsetzungsantrag den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird dem Landesgericht Salzburg im Sinn des § 91 Abs 2 GOG übermittelt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin behauptet in ihrem beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Fristsetzungsantrag die Säumigkeit des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht, das über ihren Rekurs vom 15. 12. 2005 bisher nicht entschieden habe.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde dem angeblich säumigen Gericht diese Möglichkeit genommen. Der Akt wird daher im Sinn des § 91 Abs 2 GOG dem Landesgericht Salzburg übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Antragstellerin durchzuführen hat (RIS-Justiz RS0113503).

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