Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird dem Landesgericht Salzburg im Sinn des § 91 Abs 2 GOG übermittelt.
Text
Begründung
Die Antragstellerin behauptet in ihrem beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Fristsetzungsantrag die Säumigkeit des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht, das über ihren Rekurs vom 15. 12. 2005 bisher nicht entschieden habe.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde dem angeblich säumigen Gericht diese Möglichkeit genommen. Der Akt wird daher im Sinn des § 91 Abs 2 GOG dem Landesgericht Salzburg übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Antragstellerin durchzuführen hat (RIS-Justiz RS0113503).
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