OGH 13Os49/06i

OGH13Os49/06i12.7.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juli 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Matthias P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Februar 2006, GZ 042 Hv 178/05k-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matthias P***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 20. September 2004 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, das mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB beging, indem er den am 26. März 1996 geborenen Florian G***** drängte, mit ihm in ein Gebüsch zu gehen, ihn über seiner Oberbekleidung am Penis berührte, ihn aufforderte, sich auf den Boden zu legen, sich auf das Kind legte und sich sexuell motiviert auf ihm auf- und abbewegte, sohin außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornahm.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu. Die in der Mängelrüge - außerhalb der Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes - als „unrichtig" bezeichnete Feststellung, dass „es zu einem Samenerguss des Angeklagten kam", betrifft keine erhebliche oder gar entscheidende Tatsache. Die Verwirklichung des § 207 Abs 1 StGB setzt nämlich weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht den Eintritt der Befriedigung des Täters voraus. Es genügt, dass sein (Eventual-)Vorsatz - wie hier - alle Tatbildmerkmale, nämlich die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung (durch den Täter am Opfer oder durch das Opfer am Täter) und das Alter des Opfers (Unmündigkeit) umfasst.

Der vom Beschwerdeführer weiters relevierte Begründungsmangel zur Annahme der Gefährlichkeitsprognose, den er aus dem Fehlen von Feststellungen zu den „von der Sachverständigen geforderten und von der als Sachwalterin fungierenden Mutter des Betroffenen angebotenen Unterbringungsmöglichkeiten" (an Stelle einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB) abzuleiten versucht, betrifft eine Ermessensentscheidung des Gerichts (also, ob die Einweisung notwendig ist) und ist daher nur mit Berufung geltend zu machen (Ratz, in WK² Vorbem zu §§ 21 bis 23 Rz 11). Nur soweit die Befugnis zur Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme thematisiert wird (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall) - was hier nicht erfolgte - wäre eine Anfechtung auch wegen Verfahrens- und Begründungsmängeln zulässig (Ratz, aaO Rz 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

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