Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluss, welcher teilweise als unangefochten unberührt blieb, im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Einvernahme einer Auskunftsperson sowie des Beklagten an das Erstgericht zurückverwiesen. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt; es unterließ aber einen Ausspruch im Sinn des § 527 Abs 2 ZPO, weil es nicht über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zu entscheiden gehabt habe.
Der Beklagte erhob gegen diesen Beschluss einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs, mit dem er die Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses dahin anstrebt, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Gemäß § 527 Abs 2 erster Satz ZPO, der gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO auch im Sicherungsverfahren anzuwenden ist (Zechner in Fasching/Konecny2 § 527 Rz 3 mwN), ist ein Rekurs gegen die Aufhebung eines Beschlusses durch das Rekursgericht samt Zurückverweisung zur Ergänzung des Verfahrens erster Instanz und neuerlicher Entscheidung nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Die Zulassung des Rekurses steht im Ermessen der zweiten Instanz. Den Parteien ist jedweder Einfluss auf die Lösung der Zulassungsfrage entzogen. Infolge dessen sind die Gründe, derentwegen ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof unterblieb, belanglos (Zechner aaO Rz 9 mwN).
Dieses Zulassungserfordernis gilt nur für „echte" Aufhebungsbeschlüsse, die vorliegen, wenn das Rekursgericht dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat. Das Zulassungserfordernis gilt nicht für Beschlüsse der zweiten Instanz, die ungeachtet der Verwendung des Begriffs „Aufhebung" in Wahrheit als abändernde, die Sache endgültig erledigende Entscheidung zu werten sind (Zechner aaO Rz 11 ff mwN).
Da das Rekursgericht im vorliegenden Fall sowohl nach dem Wortlaut seines Spruchs als auch dem Inhalt seiner Begründung eindeutig eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung über den angefochtenen und aufgehobenen Teil des erstgerichtlichen Beschlusses angeordnet hat, gilt - mangels Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts - der Rechtsmittelausschluss des § 527 Abs 2 erster Satz ZPO.
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist daher zurückzuweisen.
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