OGH 14Os63/06f

OGH14Os63/06f11.7.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Samir C***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10. März 2006, GZ 35 Hv 36/06s-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Samir C***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1) und der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (2), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (3) sowie nach § 50 Abs 1 Z 3 [richtig:] WaffG (4) schuldig erkannt. Soweit angefochten hat er

1. am 15. Februar 2006 in Salzburg dadurch, dass er der Ana M***** die Handtasche von der Schulter riss, mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld in Höhe von 80 Euro, eine Kontokarte sowie eine O-Bus-Jahreskarte, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus dem Grund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene, eine Tatbeurteilung in Richtung minderschweren Raubes nach § 142 Abs 2 StGB monierende Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Indem sie Feststellungsmängel zum Wert der entfremdeten Jahreskarte (personenbezogen oder nicht) behauptet und somit nur eine der Voraussetzungen des minderschweren Raubes, welche nach dem Gesetz kumulativ vorliegen müssen, nämlich, dass dieser an einer Sache geringen Werts begangen wird, bekämpft, die konstatierte Heftigkeit der Attacke und die Verletzungsfolgen jedoch übergeht, orientiert sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt und verfehlt somit eine prozessordnungsgemäße Darstellung. Haben doch die Tatrichter festgestellt, der Angeklagte habe die Handtasche mit solcher Wucht von der Schulter der Ana M***** gerissen, dass diese an der Hand dadurch verletzt wurde. Ihre Hand sei einige Zeit nach der Tat angeschwollen und sie habe solche Schmerzen bekommen, dass sie Eis auflegte. Außerdem habe sich am Handrücken ein Hämatom gebildet .... Der Untersuchungsrichter habe noch zwei Tage nach der Tat eine leichte Schwellung und leichte Blauverfärbung des linken Handrückens beim Tatopfer feststellen können (US 4, 6).

Hinsichtlich der weiteren Urteilsfakten mangelt es der Beschwerde an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen. Sie war daher schon bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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