Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Urteil zweiter Instanz wurde dem Rechtsvertreter der zweitbeklagten Partei, eines Vereins, am 13. April 2006 zugestellt, wie sich aus dem Rückschein ergibt und auch in deren Revisionsschrift dargestellt wird. Somit endete die ihr offenstehende vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) mit Ablauf des 11. Mai 2006.
Rechtliche Beurteilung
Ihre am 12. Mai 2006 zur Post gegebene außerordentliche Revision ist somit verspätet und daher zurückzuweisen (§ 507 Abs 1 ZPO), ohne dass zuvor zu prüfen wäre, ob - wie im Rechtsmittel geltend gemacht - die Entscheidung (in der Sache) von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhinge (so mit zutreffender Begründung Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 21 und 22 mwN); ein Fall der absoluten Unzulässigkeit der Revision, die vor der Rechtzeitigkeit zu prüfen wäre (1 Ob 225/02y u.v.a.; Zechner aaO Rz 21 mwN) liegt nicht vor.
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