OGH 11Os42/06w

OGH11Os42/06w20.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung der Betroffenen Mag. Tina A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Februar 2006, GZ 37 Hv 99/05v-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung der Betroffenen Mag. Tina A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil sie am 21. Dezember 2003 im Gemeindegebiet von Thalgau unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustandes, nämlich einer schizophrenen Psychose, als Lenkerin eines PKW dadurch, dass sie auf der Richtungsfahrbahn Wien der A 1 das Fahrzeug auf der Autobahn wendete und auf der Überholspur dieser Richtungsfahrbahn in die Gegenrichtung zurückfuhr, wodurch es zum Zusammenstoß mit zwei entgegenkommenden PKWs, gelenkt von Daniel Ü***** und von Bernd G***** kam, fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen

A) den Tod des Daniel Ü***** und

B) schwere Verletzungen des Bernd G***** und der Elke G*****

herbeiführte.

Gemäß § 45 Abs 1 StGB wurde die Unterbringung unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen.

Mit zugleich gefasstem Beschluss erteilte das Schöffengericht gemäß §§ 50 und 51 StGB die Weisungen, (1) sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu entziehen und (2) das Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterlassen.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen das Verbot, ein Kraftfahrzeug zu lenken, richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, welche jedoch unzulässig ist. Über die Erteilung einer Weisung nach §§ 50 f StGB hat das Gericht gemäß § 494 Abs 1 StPO mit Beschluss zu entscheiden, der (nur) mit Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof bekämpft werden kann (§ 498 Abs 1 StPO). Weisungen sind daher der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein entzogen, und zwar auch dann, wenn sie zugleich mit dem Urteil ausgesprochen wurden (s Ratz, WK-StPO § 281 Rz 688, 729).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über die Berufung, die gemäß § 498 Abs 3 Satz 3 StPO auch als Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die kritisierte Weisung erteilt wurde, zu betrachten ist, wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

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