Spruch:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mag. Georg L***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. September 2005 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 2005, GZ 63 Hv 28/05f-52, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 13. April 2006 lehnte das Landesgericht Salzburg seinen noch vor Antritt dieser Strafe gestellten Antrag auf bedingte Entlassung ab. Das Oberlandesgericht Linz gab einer diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde des Verurteilten mit Beschluss vom 26. April 2006 nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt (RIS-Justiz RS0061089).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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