Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Henryk-Antoni O***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 6. Juli 2005 in Wien seine Gattin Malgorzata O***** durch Würgen vorsätzlich getötet hatte.
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage ist das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung, die einen gegenüber der Anklage geänderten Sachverhalt und im Fall ihrer Bejahung die Basis für einen Schuldspruch wegen einer - anklagedifformen - gerichtlich strafbaren Handlung in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken (Schindler, WK-StPO § 314 Rz 1).
Indem die Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6) unter isolierter Hervorhebung einiger Passagen aus dem schriftlichen (ON 63) und in der Hauptverhandlung (ON 85) dargelegten Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. R*****, es liege bei ihm eine gehemmte, leicht verletzliche, erhöht kränkbare Persönlichkeit und eine narzisstische Störung vor, sowie unter Hinweis auf frühere negative Erfahrungen die Stellung einer Eventualfrage nach versuchtem Totschlag moniert, verfehlt sie unter Missachtung des Mangels eines für die begehrte Fragestellung erforderlichen Tatsachenvorbringens eine prozessordnungsgemäße Darstellung. Hat doch der sich durchwegs mit Erinnerungsverlust verantwortende Angeklagte in der Hauptverhandlung explizit in Abrede gestellt, seine Frau vorsätzlich getötet zu haben (S 59/II), und bieten die aufgezeigten Persönlichkeitsmerkmale ebensowenig einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung wie frühere negative Erlebnisse (vgl S 161/II).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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