OGH 14Os41/06w

OGH14Os41/06w13.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Barbara O***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 2. Februar 2006, GZ 16 Hv 3/06d-39, sowie deren (implizierte) Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 4 StPO unter einem gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgerichtes Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Barbara O***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie in Zwettl mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag, dem Herbert M*****

1. weggenommen hatte, und zwar zwischen April 2005 und 2. Oktober 2005 81.000 Euro;

2. wegzunehmen versucht hatte, und zwar am 24. November 2005 19.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) befasst sich mit der Urteilsannahme, dass die vom Zeugen M***** abgezählten, später gestohlenen Geldbeträge in von der Zeugin Maria Z***** mit dem jeweiligen Stand der verwahrten Geldsumme beschrifteten Kuverts aufbewahrt wurden (US 4 f). An sich zutreffend weist sie darauf hin, dass ein dieser Konstatierung entgegenstehendes Verfahrensergebnis, wonach nämlich die genannte Zeugin - ebenso wie der Geschädigte - die Urheberschaft hinsichtlich des auf einem der drei Geldkuverts aufscheinenden Schriftzugs „50.000" in Abrede stellte (S 477/I), unerörtert geblieben sei.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Erheblichkeit des relevierten Verfahrensergebnisses liegt indes nicht vor. In Ansehung der entscheidungswesentlichen Frage des Gelegenheitsverhältnisses räumten die Tatrichter ohnehin ein, dass grundsätzlich alle Personen als Täter in Frage kommen, die zu dem Haus Zutritt hatten (US 9). Aufgrund eingehender beweiswürdigender Erwägungen grenzte das Schöffengericht den Kreis der möglichen Täter jedoch auf die Zeugen Maria Z***** und Herbert M***** sowie die Angeklagte ein (S 10 ff), wobei die Frage der Urheberschaft der Kuvertbeschriftung nicht geeignet war, die dem Schöffengericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Überzeugung der Täterschaft der Angeklagten maßgebend zu verändern (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409). Im Übrigen spricht das Schöffengericht nicht von einer ausschließlichen Schrifturheberschaft der Zeugin Maria Z*****, sondern beschreibt bloß illustrativ den üblichen Ablauf der Geldverwahrung, wobei schon angesichts der - auch in der Beschwerde erwähnten - Aussageunsicherheit zur Urheberschaft des Schriftzuges „50.000" (S 475 f/I: „Ich glaube, ich habe das größer drauf geschrieben ... das kann vielleicht von ihm schon draufgestanden sein.") kein zum gewöhnlichen Beschriftungsvorgang im Widerspruch stehender erörterungsbedürftiger Aussageinhalt vorlag. Unter dem ins Treffen geführten Gesichtspunkt einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) haftet der tatrichterlichen Ableitung der gewerbsmäßigen Begehung aus der zielstrebigen, teils während noch anhängigen früheren Strafverfahrens gesetzten Vorgangsweise, der praktischen Einkommenslosigkeit und der bestehenden Sorgepflichten (US 13) als empirisch nachvollziehbar ein Mangel ebensowenig an wie der Überlegung, die Qualifikation nach dem dritten Fall des § 130 StGB sei aus der versuchten Wegnahme von 19.000 Euro in einem einzigen Angriff und der Erbeutung von 81.000 Euro zwischen April 2005 und 2. Oktober 2005 zu folgern (US 14 erster Absatz).

Der Rüge zuwider betrifft die Urteilsannahme, die Beschwerdeführerin habe nach Öffnen der Lade ohne suchen zu müssen nach der Brieftasche mit dem Geld gegriffen (US 5 f), keine entscheidende Tatsache, zumal auch nach dem Rechtsmittelvorbringen der Suchvorgang nur kurze Zeit in Anspruch nahm. Nur zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Zugriff ohne Suche (vgl auch Darstellung des Ergebnisses der Videoüberwachung [S 193/I]) der Angeklagten in der Hauptverhandlung nach Videovorführung vorgehalten wurde (S 479/I), dem Film also zu entnehmen war.

Die als aggravierend gewertete Strafzumessungstatsache des Übersteigens der Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB um das Zweifache (US 15) ist entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) für das Doppelverwertungsverbot irrelevant, weil sie gemäß § 32 Abs 3 StGB jedenfalls zu berücksichtigen ist (vgl Ebner in WK2 § 32 Rz 64; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 714). Als erschwerend wurde ferner nicht etwa die Tatbegehung in der Probezeit bei gleichzeitigem Widerruf bedingter Strafnachsicht, sondern - zulässigerweise - Rückfall während noch anhängigem Rechtsmittelverfahrens (vgl Ebner in WK2 § 33 Rz 9) samt Raschheit desselben (vgl Ebner in WK2 § 33 Rz 11) gewertet (US 15). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO) woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte