Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Sandor L***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Gyula M***** enthält, wurde Sandor L***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 23. Mai 2005 in Tulln im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gyula M***** als Mittäter Berechtigten der Firma N***** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Abdrehen des Zylinderschlosses der Eingangstür und Einschlagen einer Glasvitrine unter Verwendung mitgeführten Einbruchswerkzeugs acht Notebooks im Gesamtwert von zumindest 7.845,60 Euro mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*****; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zum objektiven Tathergang. Die Angeklagten hätten sich leugnend verantwortet und seien auch nicht durch Zeugenaussagen oder andere Beweisergebnisse belastet worden. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch die aktenkonformen Ausführungen der Tatrichter, wonach die Angeklagten rund 95 Minuten nach der in Tulln begangenen Tat mit der Diebsbeute in Nickelsdorf bei der versuchten Ausreise aus Österreich betreten wurden (US 5), sowie ihre - ohne Verstoß gegen die Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegende menschliche Erfahrungen gezogenen - Schlussfolgerungen, warum sie die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Notebooks nicht gestohlen, sondern in Wien von einem Unbekannten erworben, als widerlegt angesehen haben (US 6 f).
Den weiteren Ausführungen zuwider hat das Schöffengericht seine Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nicht bloß auf das geringe Einkommen der Angeklagten in Ungarn, sondern auch auf den Umstand gestützt, dass die beiden wiederholt unter Mitführung von Einbruchswerkzeug im PKW nach Österreich gereist sind (US 7), sodass von einer offenbar unzureichenden Begründung der zur qualifizierten Begehungsweise getroffenen Konstatierungen nicht die Rede sein kann. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen der Mängelrüge - somit erneut unter Vernachlässigung der eben genannten Umstände - keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, teilweise auch Z 10) behauptet pauschal das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, dies auch hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit, vernachlässigt dabei aber die Konstatierungen US 5 letzter Absatz und legt nicht dar, welcher weitergehenden Feststellungen ihrer Ansicht nach getroffen werden hätten müssen.
Die Sanktionsrüge (Z 11) zeigt mit dem Begehren nach Gewährung bedingter Strafnachsicht keinen Nichtigkeitsgrund auf (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728), wobei der „Unbescholtenheit in Österreich" des zweifach einschlägig in Ungarn vorbestraften Beschwerdeführers im Übrigen weder mildernde Wirkung noch präventive Bedeutung zukommen kann, weil ausländische Verurteilungen der vorliegenden Art (US 3 f iVm S 329 f) inländischen grundsätzlich gleichgestellt sind (§ 73 StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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