Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Beklagten nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs jüngeren Datums zur Frage fehle, ob einer „neuen" Räumungsklage bei unverändertem Tatbestand die Rechtskraft eines früheren abweisenden Urteils entgegensteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Beschluss des Berufungsgerichts unanfechtbar, mit dem dieses ausgesprochen hat, dass ein jeweils maßgebender Nichtigkeitsgrund nicht verwirklicht wurde (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 503 Rz 69; E. Kodek in Rechberger, ZPO² [2000] § 503 Rz 2 je mwN aus der Rsp). Da es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch wäre, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre, ist § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im Rekursverfahren analog anzuwenden. Verneint daher das Rekursgericht eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, kann diese Frage vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden (RIS-Justiz RS0054895, jüngst 6 Ob 300/05v; Zechner, aaO Rz 75; E. Kodek, aaO § 528 Rz 1). Dies gilt auch für die Frage, ob einer meritorischen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen steht (3 Ob 318/04t).
Das Erstgericht hat das erstinstanzliche Verfahren für nichtig erklärt und die Räumungsklage zurückgewiesen. Mit rechtskräftigem Urteil (vom 2. 1. 2000) zu GZ 15 C 149/99p habe es bereits eine Räumungsklage des Klägers gegen den Beklagten mit der Begründung abgewiesen, dieser sei Mieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung; titellose Benützung liege daher nicht vor. Der neuerlichen Räumungsklage wegen titelloser Benützung stehe die von Amts wegen wahrzunehmende „Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der Rechtskraft" entgegen. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss ersatzlos auf. Eine Räumungsklage sei durch Zeitumstände bedingt; der Räumungsanspruch, der sich auf titellose Benutzung während einer bestimmten Zeit stützt, unterscheide sich von dem Anspruch, der auf der Benützung derselben Sache während eines anderen Zeitraums beruht. Das Urteil vom 2. 1. 2000 stehe daher der nunmehrigen Räumungsklage nicht entgegen.
Das Rekursgericht verneinte damit inhaltlich das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache und die vom Erstgericht angenommene Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Dies kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden, weil die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorliegen (vgl 3 Ob 318/04t).
Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen; Kosten für seine Revisionsrekursbeantwortung stehen ihm daher nicht zu.
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