OGH 8Ob37/06h

OGH8Ob37/06h30.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Florian F*****, und S*****, beide vertreten durch die Mutter Karin H*****, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Alfred F*****, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. November 2005, GZ 2 R 379/05b-77, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz vom 14. Oktober 2005, GZ 21 P 4/03a-69, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit dem Beschluss des Erstgerichtes wurden über Antrag der beiden Minderjährigen deren Unterhalt von im Scheidungsvergleich vorgesehenen monatlichen EUR 290,-- bzw EUR 276,-- auf einen monatlichen Unterhalt von EUR 420,-- bzw EUR 360,-- angehoben. Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Vaters gegen diese Anhebung des von ihm zu leistenden Unterhaltes nicht Folge gegeben. Es hat ferner ausgesprochen, dass im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen wird. Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichtes dahin abzuändern, dass seinem Rekurs stattgegeben wird; hilfsweise beantragt er die Unterhaltserhöhung abzuweisen bzw die Zurückverweisung an das Erstgericht.

Das Erstgericht hat diesen „außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der auch nach dem Inkrafttreten des neuen AußStrG 2005 (BGBl I 2003/111) geltenden Rechtslage. Im Hinblick auf das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem 31. 12. 2004 ist bereits auf diese neue Rechtslage abzustellen (vgl § 203 Abs 7 AußStrG 2005; OGH 7 Ob 187/05h uva). Nach § 62 Abs 3 AußStrG 2005 ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 - also nach einer entsprechenden Zulassung durch das Rekursgericht - unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Rekurs nicht für zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005). In Fragen der Unterhaltsbemessung ist nach ständiger Judikatur zufolge § 58 Abs 1 JN eine Bewertung mit dem dreifachen Jahresbetrag vorzunehmen, wobei nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der jeweilige Erhöhungs- oder Herabsetzungsbetrag, und zwar auch nur bezogen auf das jeweilige Kind entscheidend ist (vgl etwa OGH 8 Ob 116/03x mwN; RIS-Justiz RS0046543; RIS-Justiz RS0017257 und RS0042366). Hier liegt dieser dreifacher Jahresbetrag bei dem einen Kind bei EUR 4.680,-- (Differenz zwischen EUR 420 und EUR 290) und beim anderen Kind bei EUR 3.024,-- (Differenz zwischen EUR 360,-- und EUR 276,--). Eine Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre daher nur dann gegeben, wenn dieser vom Rekursgericht zugelassen wird. Dazu kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG 2005 einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen. Das Erstgericht wird daher dem Rekurswerber unter Fristsetzung die Möglichkeit zu geben haben, klar zu stellen, ob er eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht anstrebt. Nur wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs letztlich für zulässig erklären sollte, wäre das Rechtsmittel dann als ordentlicher Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (vgl OGH 7 Ob 187/05h).

Stichworte