Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Bruck an der Mur bestimmt.
Text
Begründung
Der Kläger macht mit seiner am 5. 7. 2005 gemäß § 92a JN beim Bezirksgericht Bruck an der Mur eingebrachten Klage die erstbeklagte Partei als Generalimporteurin gemäß § 1 PHG (Konstruktions- und Produktionsfehler) sowie die zweitbeklagte Partei als Verkäuferin eines schadhaften Mountainbikes („aufgrund allgemeiner Bestimmungen des Schadenersatzrechtes") haftbar; zufolge eines Bruches des Lenkers sei er gestürzt und schwer verletzt worden.
Nach Zurückweisung der Klage a limine wegen örtlicher Unzuständigkeit wurde die Rechtssache auf Antrag des Klägers gemäß § 230a ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Bad Ischl überwiesen. Nach weiterem Schriftsatzwechsel beantragte der Kläger in der Tagsatzung am 21. 2. 2006 die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bruck an der Mur: Sein Wohnort, wo sich auch das Fahrrad befinde, sei nur 10 km vom Gerichtsstandort entfernt; für die Begutachtung durch einen metallurgischen Sachverständigen der Montanuniversität Leoben wäre die Delegierung ebenfalls zweckmäßig. Schließlich sei auch der Sitz der Zweitbeklagten und deren Vertreter in Graz, sohin wesentlich näher zu Bruck an der Mur als zu Bad Ischl gelegen. Auch sei eine Anreise der von der Erstbeklagten geführten Personen - sofern deren Vernehmung „bei einem eindeutigen Gutachten" überhaupt erforderlich sei - zum Bezirksgericht Bruck an der Mur wesentlich kostengünstiger.
Die beklagten Parteien sprachen sich gegen die Delegierung aus. Die Betriebsstätte der erstbeklagten Partei und der Kanzleisitz ihres Vertreters seien im Sprengel des Bezirksgerichtes Bad Ischl gelegen; auch der Geschäftsführer der Erstbeklagten und der Zeuge Mag. L***** wohnten in diesem Sprengel. Eine Besichtigung des Rades sei nicht erforderlich; es genüge, den schadhaften Lenker mit der Post zu schicken.
Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung mit dem Bemerken vor, sich dem Antrag der klagenden Partei anzuschließen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Die in § 31 JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt voraus, dass die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt (RIS-Justiz RS0046471).
Diese Kriterien sind hier erfüllt. Im vorliegenden Fall haben zwar die Erstbeklagte, der zum Zwecke ihrer Parteienvernehmung namhaft gemachte Wolfgang U***** sowie die Zeugen Andreas K***** und Mag. Gernot L***** ihren (Wohn-)Sitz in Bad Goisern, während der Kläger seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur hat, wo er die Klage zunächst (freilich als unzuständigem Gericht) eingebracht hatte. Dieser Umstand allein würde somit gegen eine Delegierung sprechen. Allerdings wurden sowohl zur Mangelhaftigkeit des Sportgerätes als auch zum Verletzungsbild des Klägers beiderseits bereits Sachverständigengutachten beantragt, die sich jedenfalls einfacher und damit kostengünstiger beim delegierten Gericht einholen lassen. Einem medizinischen Sachverständigengutachten hat (regelmäßig) eine persönliche Untersuchung des Patienten voranzugehen, was für einen kurzen Anreiseweg des Klägers spricht. Das schadhafte Fahrrad befindet sich ebenfalls bei ihm, sodass ein Transport nach Leoben zur dortigen Universität (zwecks technischer Begutachtung) unschwer möglich ist und eine anschließende Gutachtenserörterung durch den dort tätigen Sachverständigen (auf dessen Person sich die Parteien bereits geeinigt haben), wegen der kürzeren Strecke nach Bruck an der Mur anstelle nach Bad Ischl gleichfalls (für beide Parteien) kostengünstiger ist. Zudem haben sowohl die zweitbeklagte Partei als auch deren bevollmächtigte Vertreter ihren Sitz in Graz, also jedenfalls näher zum delegierten Gericht.
Da die vom Kläger (und vom Vorlagegericht) vorgetragenen Zweckmäßigkeitserwägungen sohin für eine Delegierung sprechen, ist dem Antrag stattzugeben.
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