Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Josef T***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I 1) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (II 1) schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Gemäß § 19 Abs 1 lit c FinStrG wurde über ihn auch eine anteilige Wertersatzstrafe für den von ihm verwendeten Kleintransporter der Marke Mercedes Sprinter verhängt.
Danach hat er am 8. April 2005 in Mitterndorf in Gesellschaft des gleichzeitig Verurteilten Ivica A***** als Beteiligten
I. gewerbsmäßig Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verkürzung von Verbrauchssteuern oder von Eingangsabgaben begangen worden war, nämlich 1998,9 Stangen Zigaretten verschiedener Marken im Zollwert von insgesamt 21.939 Euro und darauf entfallender Eingangsabgaben von 67.005,78 Euro, welche durch namentlich unbekannte Personen vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gebracht worden waren, gekauft und verhandelt;
II. vorsätzlich Monopolgegenstände, nämlich die unter I. angeführten Zigaretten mit einem gemäß § 9 TabMG normierten amtlichen Kleinverkaufspreis von 70.069,70 Euro, hinsichtlich welcher von namentlich nicht bekannten Personen in die Rechte des Tabakmonopols gemäß § 5 Abs 3 TabMG eingegriffen worden war, gekauft und verhandelt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Das Erstgericht gründete seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf den (großen) Umfang des beabsichtigten Geschäftes, das einschlägig vorbelastete Vorleben des Angeklagten, die Art der Verladung der Zigaretten (versteckt hinter Bierkisten), das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Kontrolle durch die Sicherheitsbehörden und eine in seiner Gesäßtasche aufgefundene Aufzeichnung über Schwarzmarktpreise von Zigaretten. Damit erachtete das Gericht die Verantwortung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, welche Waren er in seinem Fahrzeug transportierte, nicht nur als widerlegt, sondern darüber hinaus gewerbsmäßiges Handeln als erwiesen (US 8). Die Mängelrüge (Z 5) greift die einzelnen Begründungselemente isoliert heraus, unterzieht sie einer gesonderten Würdigung und kommt zum Schluss, jedes für sich reiche zur Begründung des Schuldspruches nicht aus. Damit lässt die Beschwerde aber die vom Gesetz vorgeschriebene (§ 258 Abs 2 StPO) Bewertung der Beweismittel in ihrem Zusammenhang außer Acht und vermag daher keinen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Soweit das Rechtsmittel zudem behauptet, „der gegenteilige Schluss" wäre „naheliegender", bekämpft es nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung.
Sowohl unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 als auch der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (der Sache nach nur Z 11) macht der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung der Feststellung des Wertes des von ihm zum Transport der Zigaretten verwendeten Fahrzeuges der Marke Mercedes Sprinter mit 8.000 Euro geltend.
Das Schöffengericht hat sich dazu aber auf die finanzbehördlichen Erhebung gestützt (US 8). Danach betrug - gestützt auf eine Auskunft der Firma Mercedes Pappas in Linz (S 295/II) - der gemeine Wert des Transporters zum Tatzeitpunkt 8.000 Euro. Der Einwand, die Eigentümerin habe das Fahrzeug am 3. Dezember 2004 als Totalschaden um 1.000 Euro gekauft, übergeht, dass nach den finanzbehördlichen Ermittlungen die Zeugin Heidemarie T***** den Transporter in Wahrheit um 19.000 Euro gekauft hat (vgl S 229/II), aber auch, dass der Angeklagte selbst bei der Vernehmung durch einen Beamten der Zollverwaltung den Kaufpreis wesentlich höher, nämlich mit 3.500 bis 4.000 Euro beziffert und ferner bestätigt hat, dass es sich bei dem im schriftlichen Kaufvertrag vermerkten 1.000 Euro nur um die Anzahlung für das Fahrzeug gehandelt hat (S 261/II), an dem er überdies nach dem Kauf teure Reparaturen durchführen ließ (S 263/II). Es liegt daher auch diesbezüglich keine Nichtigkeit vor. Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt im Wesentlichen die Argumente der Mängelrüge und behauptet jeweils, aus den Beweisergebnissen seien andere Schlüsse zu ziehen, als es das Erstgericht getan habe. Damit werden aber keine Umstände aus den Akten aufgezeigt, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten (vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 5a E 17).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - als unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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