Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rainer K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB, GZ 043 Hv 134/02t-488 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. August 2005, AZ 18 Bs 73/05z, nach Einsichtnahme seitens der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte das Oberlandesgericht Wien die Ausfertigung seines in der vorliegenden Strafsache ergangenen Berufungsurteils vom 6. Juni 2005 hinsichtlich des in der Begründung erwähnten Datums einer Vorverurteilung des Rainer K*****. Zugleich wies es den weiteren Antrag des Genannten, am Ende der Urteilsausfertigung einen bestimmten Satz über eine teilbedingte Strafnachsicht einzufügen, ab.
Gegen jene Ablehnung der Urteilsberichtigung durch das Oberlandesgericht wendet sich der Verurteilte mit Beschwerde, die an sich zulässig wäre (§ 270 Abs 3 StPO per analogiam), aber angesichts der bereits im September 2005 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses verspätet ist.
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