Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Wertersatzstrafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Raimund S***** wurde im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 11. Oktober 2004 (ON 104) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemäß § 19 Abs 1 lit a, Abs 3, Abs 4 und Abs 6 iVm §§ 17 Abs 2 lit a, 37 Abs 2 letzter Satzund 38 Abs 1 letzter SatzFinStrG wurde über Raimund S***** eine (anteilsmäßige) Wertersatzstrafe von 675.000 Euro (für die geschmuggelten Zigaretten 670.000 Euro und für die zum Schmuggel verwendeten Fahrzeuge 5.000 Euro) verhängt. Gemäß § 20 Abs 2 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit achtzehn Monaten festgesetzt.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Mai 2005, GZ 14 Os 17/05i-9, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge gegeben, der Ausspruch über die anteilige Wertersatzstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen sowie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld wurden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe nach § 38 Abs 1 iVm § 37 Abs 2 FinStrG wurden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Über diese Berufung wurde noch nicht entschieden.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde über Raimund S***** im zweiten Rechtsgang gemäß § 19 Abs 1 lit a, Abs 3, Abs 4 und Abs 6 iVm §§ 17 Abs 2 lit a, 37 Abs 2 letzter Satzund 38 Abs 1 letzter SatzFinStrG eine Wertersatzstrafe von 670.000 Euro für die geschmuggelten Zigaretten und von 2.500 Euro für die beim Schmuggel verwendeten Sattelzugfahrzeuge der Marke Steyr und Scania sowie den Sattelanhänger der Marke Schmitz verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Strafen wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit siebzehn Monaten festgesetzt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil gerichtete Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) des Angeklagten ist im Recht.
Wie bereits im ersten Rechtsgang hat das Schöffengericht neuerlich keine Berechnungsgrundlagen für den strafbestimmenden Betrag der Wertersatzstrafe angegeben, es erfolgte nicht einmal ein Verweis auf die Anzeige und die Erhebung des Berichtes des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz. Die vom Tatgericht angegebenen Werte sind - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - wiederum nicht nachvollziehbar, wobei hinsichtlich der vom Wertersatz betroffenen Zigarettenmengen noch dazu eine erhebliche Differenz zwischen dem Urteilsspruch (462.156 Stangen) und den Urteilsgründen (438.396 Stangen) besteht.
Es zeigt sich daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die zum Vorteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO - vgl Ratz, WK-StPO § 285i Rz 4).
Im neu durchzuführenden Verfahren wird das Erstgericht die Mengen und Sorten der vom Wertersatz betroffenen Zigaretten (vgl insb Punkte 6.) bis 24.) S 529 iVm S 683 bis 719 jeweils Band IV), deren maßgeblichen Wert, weiters die für den Verfall der Fahrzeuge erforderlichen Tatsachenfeststellungen (vgl § 17 Abs 2 lit b und lit c Z 3 FinStrG) sowie deren gemeinen Wert (vgl § 19 Abs 3 FinStrG) genau festzustellen und die Grundlagen für die jeweiligen Berechnungen im Detail anzugeben haben. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass sich bei Subtraktion der Werte der am 13. November 2001 in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellten 4,752.000 Stück Zigaretten (S 515/IV iVm S 721/IV) von dem im rechtskräftigen Schuldspruch angeführten Wert der insgesamt vom Beschwerdeführer zu vertretenden geschmuggelten 92,431.200 Zigaretten und bei Subtraktion der aus S 671 bis 679/IV ersichtlichen Werte der unter Punkt 1.) bis 5.) auf S 529/IV angeführten (nicht vom Schuldspruch erfassten) Zigaretten von dem auf S 529/IV unten ausgewiesenen Gesamtbetrag, verschiedene Werte ergeben. Diese (allenfalls auf Rechenfehler zurückzuführende [vgl die Ausführungen S 377/IV]) Differenz wird durch entsprechende Befragung eines informierten Vertreters des Hauptzollamtes Wien zu klären sein; die in diesem Zusammenhang für den Schöffensenat maßgeblichen Erwägungen wären ebenfalls im Rahmen der Urteilsbegründung darzulegen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
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