Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben und Dieter N***** wegen der ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen unter Anwendung des § 28 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2004, AZ 44 E Hv 17/04x, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Gemäß § 43a Abs 4 StGB wird der Vollzug eines Teiles von zwei Jahren der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dieter N***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2004, AZ 44 E Hv 17/04x, nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die Strafe (zur Gänze) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Gewährung der bedingten Strafnachsicht richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Ihr kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe unter Setzung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn - abgesehen vom Vorliegen der general- und spezialpräventiven Voraussetzungen - eine zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe (oder eine Geldstrafe) verhängt wurde. Die gänzliche bedingte Nachsicht von die Dauer von zwei Jahren übersteigenden Freiheitsstrafen ist - außer in den in § 41 Abs 3 StGB (außerordentliche Strafmilderung) oder § 5 Z 9 JGG genannten Fällen - nicht zulässig.
Vorliegend hat das Schöffengericht weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen auf § 41 Abs 3 StGB ausdrücklich Bezug genommen oder mit den inhaltlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung argumentiert, sodass von einer bewussten Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung und nicht bloß von einer versehentlichen Unterlassung der Anführung derselben auszugehen ist (vgl 11 Os 85/03).
Demgemäß beruht die unter Missachtung der in § 43 Abs 1 StGB gezogenen Schranke von zwei Jahren gewährte bedingte Nachsicht der mit zweieinhalb Jahren bestimmten Freiheitsstrafe auf einem Rechtsfehler, den die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zutreffend aufgezeigt und der die Aufhebung des Strafausspruches zur Folge hat.
Die demnach erforderliche Neubemessung der Strafe hat sich unter Anwendung des § 28 StGB an der Strafdrohung des zweiten Strafsatzes des § 148 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) zu orientieren. Dabei ist gemäß §§ 31, 40 StGB auf das schon genannte Vorurteil Bedacht zu nehmen. Bei Abwägung der obgenannten Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Schuldkriterien des § 32 StGB ist eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren als Zusatzstrafe tat- und tätergerecht. Angesichts des durch die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit seitens des Angeklagten, sein fortgeschrittenes Alter und seine Schuldeinsicht gegebenen hohen Wahrscheinlichkeitsgrades, dass der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, und weiters fehlender generalpräventiver Hindernisse (SSt 59/32 = JBl 1989, 191) war gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Strafteil von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen. Eine weitergehende teilweise bedingte Strafnachsicht war im Hinblick auf die Anzahl der angelasteten Tathandlungen und die beträchtliche Höhe des Schadens aus generalpräventiver Sicht verwehrt. Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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