OGH 4Nc29/05k

OGH4Nc29/05k27.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Eferding zu 3 C 23/05m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Sefika D*****, gegen die beklagte Partei Fehim D*****, vertreten durch Dr. Walter Geißelmann und Dr. Günther Tarabochia, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unterhalt, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei gemäß § 31 Abs 2 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Eferding das Bezirksgericht Feldkirch bestimmt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirch. Sie ist die Ehegattin des Beklagten und begehrt mit ihrer Klage Unterhaltszahlung. Nach Klagseinbringung ist der Beklagte aus dem Sprengel des Bezirksgerichts Eferding in den Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirch übersiedelt. Er stellte im Hinblick auf seinen nunmehrigen Wohnort den Antrag, das Verfahren an das Bezirksgericht Bregenz, hilfsweise an das Bezirksgericht Feldkirch zu delegieren (ON 15). Die Klägerin ist mit einer Delegierung an das Bezirksgericht Feldkirch einverstanden, weil sie in dessen Sprengel wohnt (ON 18). Das Bezirksgericht Eferding hält die beantragte Delegation für zweckmäßig.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt im Sinne des Eventualantrags. Gem § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Ob 506/95; 4 Nd 511/00 uva). Dies ist ua dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS-Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe sind auch der Wohnort der Parteien oder der zu vernehmenden Zeugen (RIS-Justiz RS0046540).

Im vorliegenden Fall sind beide Parteien damit einverstanden, das Verfahren vor dem Bezirksgericht Feldkirch zu führen. Dies ist auch zweckmäßig, weil die Klägerin im Sprengel dieses Gerichts wohnt und die Anreise des Beklagten dorthin wesentlich kürzer und damit kostengünstiger ist als jene zum Bezirksgericht Eferding. Dem Delegierungsantrag war daher im Sinn des Hilfsantrags stattzugeben.

Stichworte