Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen (Teil-)Freispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (III, IV 3) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (IV 1), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (IV 2) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Danach hat er Karin W*****
(I) am 8. Februar 2005 durch das Versetzen mehrerer Schläge gegen das Gesicht und das Schienbein, durch Entziehung der persönlichen Freiheit mittels Absperrens der Wohnungstür und durch mehrere Verbaldrohungen iSd § 201 Abs 1 StGB zur Duldung des Beischlafs sowie zur Vornahme eines Oralverkehrs genötigt,
(II) am 16. März 2005 durch das Versetzen von etwa zehn Fußtritten gegen Wade und Oberschenkel vorsätzlich am Körper verletzt, (III) am 21. März 2005 und zu früheren Zeitpunkten in diesem Jahr durch die Äußerung, er werde sie und andere „heimdrehen", zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige genötigt, (IV) am 30. Mai und am 31. Mai 2005
(1) durch das Versetzen von rund zwanzig Schlägen und Tritten gegen deren Körper eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Nasenbeinbruch, Hämatome im Bereich beider Augen und am, eine Schwellung des Mittelfingers sowie drei Rippenbrüche zugefügt,
(2) durch die Äußerungen, er werde sie „niederstechen, wenn die Polizei an der Tür sei", und „ihren Mann rollstuhlreif herschlagen lassen", mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung gefährlich bedroht sowie
(3) durch Drohungen mit dem Tod, nämlich die Äußerungen, er werde sie
a) „abstechen" zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige und
b) „umbringen" zum Verbleiben in seiner Wohnung
genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung Dris Monika M***** zum Beweis dafür, „dass sich die von der Zeugin Karin W***** geschilderte Vergewaltigung bzw Nötigungen und Drohungen in der Vorstellung der Zeugin als reale Begebenheiten gebildet haben, obwohl sie sich in der Realität nie ereignet haben" (S 397/I) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 401/I), weil die Genannte nach der - insoweit unbestrittenen - Aktenlage mangels unmittelbarer Wahrnehmungen keine Aussagen zum Tathergang selbst zu treffen vermag und es nicht Sache eines Zeugen ist, über Erfahrungssätze auszusagen oder Mutmaßungen, Meinungen, Werturteile und Schlussfolgerungen zu äußern (Fabrizy StPO9 § 150 Rz 1).
Auch der zum selben Beweisthema - unter Bezugnahme auf (ua) die Aussage Karin W*****s, sie habe sich (ab dem 1. Juni 2005) in psychiatrische Behandlung begeben (S 203/I) - gestellte Antrag auf „Einholung von Gutachten medizinischer Sachverständiger über die Zeugin Karin W***** sowohl aus dem Fachgebiet der Psychiatrie als auch Pharmazie" (S 397/I) verfiel zu Recht der Abweisung (S 401/I). Da nämlich nach der Aktenlage die - unabdingbare - Zustimmung Karin W*****s zur begehrten Untersuchung nicht vorlag und die Zeugin anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung (ON 19) erklärt hatte, in dieser Strafsache nicht mehr vor Gericht aussagen zu wollen (S 183/I), wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen, Karin W***** würde in diese Untersuchung einwilligen (12 Os 64/05m), was aber nicht erfolgt ist. Das ergänzende Beschwerdevorbringen zu den Beweisanträgen hat auf sich zu beruhen, weil allein diese den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz gebildet haben und demnach auch der Oberste Gerichtshof deren Berechtigung nur auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung bezogen zu überprüfen hat (SSt 41/71; zuletzt 12 Os 116/05h).
Die Tatsachenrüge (Z 5a), welche die Unterlassung der schon im Rahmen der Verfahrensrüge relevierten Beweisaufnahmen als Verletzung der Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsfindung moniert, verkennt die - unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehende - Subsidiarität des Nichtigkeitsgrundes der Z 5a gegenüber jenem der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 479).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Soweit die Rüge mit der - allein auf die Fotokopie eines mit 14. November 2005 datierten, nicht unterfertigten Schreibens gestützten - Behauptung, die Verurteilung sei durch falsches Zeugnis einer dritten Person veranlasst worden, die außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof (§ 362 StPO) anregt, verkennt sie, dass die Bestimmung des § 362 StPO nach der Judikatur gegenüber der des § 353 (hier herangezogen: Z 1) StPO subsidiär ist (Ratz, WK-StPO § 362 Rz 2).
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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