OGH 14Os8/06t

OGH14Os8/06t17.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sona L***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11. November 2005, GZ 41 Hv 104/05p-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sona L***** - anklagedifform - der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (1.), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3.) schuldig erkannt. Demnach hat sie am 5. September 2005 in Vösendorf

1. fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Gemüsemesser, einen Universalschwamm und ein Stück Papaya im Wert von insgesamt 7,27 Euro (Verfügungsberechtigten der Fa. I*****) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen versucht;

2. versucht, Serkan Ö***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, nämlich durch Zufügen von Kratzwunden an seinem Handrücken sowie durch die Äußerung: „I stich di o" abzuhalten, sie anzuhalten;

3. den Genannten durch Zufügen von Kratzwunden mit ihren Nägeln auf dessen Handrücken vorsätzlich am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Entstehung der Kratzwunden am Handrücken des Detektivs logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Angaben gegründet (US 8), sie habe sich dadurch von dessen Anhaltung befreien wollen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) übergeht mit ihrer Kritik mangelnder Feststellungen, „ob das Vorgehen der Angeklagten (iSd § 105 Abs 2 StGB) gerechtfertigt war oder nicht" bzw sie „in Notwehr gehandelt habe oder nicht", die expliziten Urteilsannahmen, dass sie nach Verlassen des Geschäftslokales von Serkan Ö*****, der sich ihr gegenüber als Kaufhausdetektiv auswies, angehalten und ersucht wurde, die in ihrer Tasche befindlichen Gegenstände vorzuweisen (US 5). Warum diesem nach der von der Drohung mit dem Abstechen begleiteten Weigerung der Angeklagten, dieser Aufforderung nachzukommen, kein Anhalterecht iSd § 86 Abs 2 StPO zukommen solle, leitet die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).

Sie war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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