Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldspruchpunkten II./2. und III. und demgemäß auch im Strafausspruch sowie der Beschluss gemäß § 494a StPO aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andrew K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (I.) und der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (II./1.), der versuchten Begünstigung nach (richtig:) §§ 15, 299 Abs 1 StGB (II./2.) sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (III.) schuldig erkannt. Danach hat er (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung)
zu II./2. am 1. April 2005 in Salzburg den Daniel G*****, der wegen mit Strafe bedrohter Handlung mittels Haftbefehl gesucht wurde, durch Gewährung eines Verstecks in einem Wohnzimmerkasten absichtlich der Verfolgung zu entziehen versucht;
zu III. am 6. April 2005 in Salzburg den Christian R***** durch Festhalten mit einer Hand am Hals, Aufzielen mit einem Messer und die Äußerung: „Ich stech dich schneller ab, als du denken kannst!", mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche inhaltlich nur gegen die Schuldsprüche II 2 und III argumentiert. Sie ist teilweise im Recht.
Beim Vergehen der gefährlichen Drohung (Urteilsfaktum III) hat das Erstgericht tatsächlich keine Gründe für seine Feststellungen angeführt, obwohl es gemäß § 270 Abs 1 Z 5 StPO hiezu verpflichtet gewesen wäre. Es liegt hiezu daher der von der Beschwerde geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO vor.
Der Tatbestand der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB (Urteilsfaktum II 2) ist nur dann verwirklicht, wenn der Begünstigte die ihm angelastete Tat auch tatsächlich begangen hat (Fabrizy, StGB8 § 299 Rz 1; RIS-Justiz RS0117599).
Wie die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend aufzeigt, haben die Tatrichter bloß festgestellt, dass Daniel G***** „mittels Haftbefehl gesucht wurde" (US 2, 6, 7 und 9). Diese Konstatierung reicht aber zur abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht aus. Es zeigt sich daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Aufhebung des Urteils in Ansehung der Schuldsprüche II 2 und III und demgemäß auch im Strafausspruch sowie des Beschlusses gemäß § 494a StPO und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO).
In den Rechtsmittelanträgen begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des gesamten Urteils. Zu den Fakten I und II 1 bezeichnet er weder ausdrücklich Nichtigkeitsgründe noch zeigt er Umstände auf, die solche bilden sollen.
Diesbezüglich war die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruches zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist im § 390a Abs 1 StPO begründet.
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