Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Cg 86/02f des Handelsgerichtes Wien, in dem sie zur Rückzahlung eines ihr von der Beklagten gewährten Darlehens von S 191.300,-- (= EUR 13.902,31) sA verurteilt wurde. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes, mit der die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer gemäß § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Die klagende Partei erhob dagegen ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, das das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt hat.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 528 ZPO zu beurteilen. Es liegt zwar ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichtes vor. Dieser ist aber gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Wiederaufnahmsklage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (7 Ob 268/98g ua; Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 § 538 ZPO Rz 36).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Abs 2a - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000,--, nicht aber insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Streitwert im Wiederaufnahmsprozess ist denknotwendig derselbe wie im Hauptprozess (RIS-Justiz RS0042445 und RS0042409) und beträgt daher im vorliegenden Fall - wie von der klagenden Partei ohnehin richtig angeführt - EUR 13.902,31. Da also der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- nicht übersteigt, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs hier nicht in Betracht. Der klagenden Partei steht vielmehr nur die Möglichkeit offen, nach § 528 Abs 2a ZPO einen mit einem (ordentlichen) Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches an das Rekursgericht zu stellen. Dieser Antrag - verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel - ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß §§ 528 Abs 2a, 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Nur wenn das Rekursgericht seinen Zulässigkeitsausspruch abändern sollte, würden die Akten - einschließlich einer allfälligen Rechtsmittelbeantwortung - dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.
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