OGH 2Ob12/06p

OGH2Ob12/06p2.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz Z*****, vertreten durch Dr. Herbert Grass und Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. Gerd Gerhard Hans K*****, und 2.) U***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 19.634,99 sA und Feststellung (Streitwert EUR 4.000,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 30. November 2005, AZ 6 Nc 64/05w, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Am 12. 10. 2003 ereignete sich auf der Rosental-Landesstraße im Gemeindegebiet von Ferlach ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker eines Motorrades und der Erstbeklagte als Lenker eines Kraftwagens beteiligt waren.

Der Kläger begehrt in seiner beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage von den beklagten Parteien Schmerzengeld, den Ersatz von Pflegekosten und Verdienstentgang. Die Haftung der beklagten Parteien ist unstrittig. Der Kläger berief sich zum Beweis seines Vorbringens auf die Vernehmung von in Schwanberg, Wies, Deutschlandsberg und Wolfsberg wohnenden Zeugen und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz. Zur Begründung führte er aus, dass sowohl er als auch sämtliche Zeugen und voraussichtlich der Sachverständige nach Klagenfurt anreisen müssten, wodurch es zu einer wesentlichen Verteuerung des Verfahrens kommen würde.

Die beklagten Parteien sprachen sich gegen eine Delegierung aus. Das Prozessgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung für nicht zweckmäßig.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz als übergeordnetes Gericht den Delegierungsantrag der klagenden Partei ab.

Da keiner der vom Kläger namhaft gemachten Zeugen in Graz wohne und die beklagten Parteien und eine von ihnen namhaft gemachte Zeugin ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt hätten, lägen Gründe, die eine Delegierung rechtfertigen könnten, nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt:

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; durch eine großzügige Handhabung der Möglichkeiten darf nicht eine Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine Partei der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben (Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 6 mwN; RIS-Justiz RS0046324).

Das Oberlandesgericht Graz hat zutreffend darauf verwiesen, dass die vom Kläger beantragten Zeugen auch zum Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zureisen müssten. Eindeutige Gründe, die für eine Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sprechen würden, liegen daher nicht vor. Es hat vielmehr bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

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