Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Sohn des am 10. 1. 1982 Verstorbenen gab am 9. 12. 1988 aufgrund des Testaments vom 20. 10. 1963 die unbedingte Erbserklärung ab; die Tochter des Erblassers gab am 20. 2. 1998 aufgrund des Gesetzes die unbedingte Erbserklärung zum halben Nachlass ab. Der Sohn obsiegte in dem zu 4 Cg 20/99d des Landesgerichts Wels geführten Erbrechtsstreit. Das Verlassenschaftsgericht erließ am 30. 12. 2004 den Mantelbeschluss und die Einantwortungsurkunde, mit der dem Sohn aufgrund des Testaments der Nachlass eingeantwortet wurde (ON 528). Die Tochter erhob am 24. 1. 2005 Rekurs (beim Erstgericht am 26. 1. 2005 eingelangt) gegen die Einantwortungsurkunde und beantragte gleichzeitig die Nachlassseparation wegen befürchteter Gefährdung ihrer Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Rekurs der Tochter wurde mit Beschluss des Rekursgerichts vom 14. 7. 2005 zurückgewiesen (ON 565). Dieser Beschluss wurde am 28. 7. 2005 der Tochter zugestellt, von ihr jedoch nicht weiter angefochten.
Das Erstgericht bewilligte die von der Tochter beantragte Nachlassseparation.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sohnes Folge und wies den Separationsantrag der Tochter mit der wesentlichen Begründung ab, dass die Einantwortungsurkunde schon mit der Zustellung an den Testamentserben wirksam werde, wenn eine dem Willen des Erblassers entsprechende Entscheidung gefällt worden sei und andere Rechtsmittellegitimierte nicht vorhanden seien. Mangels einer neuerlichen Abgabe einer Erbserklärung sei die Tochter hier nicht mehr Beteiligte des Abhandlungsverfahrens gewesen. Die Einantwortungsurkunde sei mit ihrer Zustellung am 5. 1. 2005 an den erblasserischen Sohn rechtskräftig geworden. Gegen die Einantwortung hätte die Tochter keine Rekurslegitimation gehabt.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Tochter ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig:
Die von der Revisionsrekurswerberin zum Thema der Rechtzeitigkeit ihres Separationsantrags ins Treffen geführten Argumente sind nicht entscheidungswesentlich. Selbst wenn im Sinne der Rechtsmittelausführungen und entgegen der Ansicht des Rekursgerichts die Einantwortungsurkunde am 5. 1. 2005 noch nicht rechtskräftig gewesen sein sollte - dies setzte eine Rekurslegitimation der Tochter voraus -, ist die Einantwortung jedenfalls am 28. 7. 2005, also vor der hier angefochtenen Rekursentscheidung über den Separationsantrag, rechtskräftig geworden. Der Separationsantrag wäre dann zwar als rechtzeitig gestellt zu qualifizieren und hätte vor Erlassung der Einantwortungsurkunde zuerst über die Separation entschieden werden müssen. Vor der Entscheidung des Rekursgerichts erwuchs jedoch die Einantwortungsurkunde auch nach der unstrittigen Sachverhaltsdarstellung der Rekurswerberin in Rechtskraft. Damit steht die den Separationsantrag abweisende Rekursentscheidung aber in jedem Fall im Ergebnis mit der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang, dass nach Rechtskraft der Einantwortung und der damit verbundenen Beendigung des Abhandlungsverfahrens die Nachlassseparation nicht mehr bewilligt werden kann (RIS-Justiz RS008208). Auch die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung 1 Ob 507/94 spricht klar gegen ihren Standpunkt, wurde doch dort ausgeführt, dass das Nachlassgericht die Einantwortung zwar erst verfügen dürfe, wenn es über den Absonderungsantrag bereits entschieden und die Separation durchgeführt hat. Wenn das Nachlassgericht jedoch noch vor Erledigung des Antrags die Einantwortungsurkunde erlässt, müsse der Antragsteller den Mantelbeschluss und die Einantwortungsurkunde bekämpfen, um die damit verbundene Abhandlungsbeendigung hintanzuhalten. Wenn der Antragsteller dagegen die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwachsen lasse, komme eine meritorische Erledigung des Separationsantrags nicht mehr in Betracht. Der Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Die Rekurswerberin kann sich auch nicht dadurch für beschwert erachten, dass das Rekursgericht den Separationsantrag abgewiesen und nicht - im Sinne der zitierten Rechtsprechung - zurückgewiesen hat.
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