Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit der Entscheidung über seinen Widerspruch wird der Widerspruchswerber so gestellt, wie er gestellt wäre, wenn die einstweilige Verfügung nach Einholung seiner Äußerung erlassen worden wäre (ua 4 Ob 294/99k = EvBl 2000/99 mwN). Die Überprüfung erfolgt auf Grund der Sachlage zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung (E. Kodek in Angst, EO [2000] § 398 Rz 2 mN aus der Rsp). Das Gericht kann diese bestätigen, abändern oder zur Gänze beseitigen, also aufheben (E. Kodek aaO Rz 8).
Die Beklagte strebt im Widerspruchsverfahren die Abweisung des klägerischen Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung an, diese hätte nie erlassen werden dürfen. Gerade dies hat aber das Erstgericht in seinem Aufhebungsbeschluss zum Ausdruck gebracht. Danach steht dem Kläger ein Aufteilungsanspruch hinsichtlich der Ehewohnung nicht zu; dies hindere auch die Sicherung durch einstweilige Verfügung. Die Beklagte hat damit durch den Aufhebungsbeschluss all das erreicht, was sie anstrebt. Sie ist durch die angefochtene Entscheidung daher nicht beschwert.
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