Spruch:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der betroffenen Person gegen einen Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Wiener Neustadt, womit die Auslieferung des Mikhail S***** für zulässig erklärt wurde, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Eine Fortsetzung der Untersuchungshaft ordnete das Oberlandesgericht damit nicht an, sodass sich die Grundrechtsbeschwerde nicht gegen eine der im § 1 Abs 1 oder § 2 Abs 2 GRBG genannten Entscheidungen richtet und als unzulässig zurückzuweisen war.
Entgegen der in der Grundrechtsbeschwerde vertretenen Ansicht bildet die Zulässigkeit der Auslieferung im Übrigen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 ARHG keine Voraussetzung für die Auslieferungshaft. Auch Art 5 Abs 1 lit f MRK stellt nur auf die Anhängigkeit eines Auslieferungsverfahrens, Art 2 Abs 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit hinwieder auf eine „beabsichtigte Auslieferung", mithin ebenfalls bloß auf ein Auslieferungsverfahren, nicht überdies auch auf dessen Ergebnis ab.
Da die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung erst nach Durchführung des gerichtlichen Auslieferungsverfahrens getroffen wird, käme nach Maßgabe der vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen die Auslieferungshaft als Sicherungsmittel während eines bei Gericht anhängigen Auslieferungsverfahrens von vornherein nicht in Betracht. Schon diese paradoxe Konsequenz zeigt deren Unrichtigkeit auf.
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