OGH 3Ob308/05y

OGH3Ob308/05y21.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Heide J*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen pfandweiser Beschreibung (§ 1101 ABGB), infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. November 2005, GZ 2 R 271/05z-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 29. Juni 2005, GZ 4 C 488/05b-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin brachte in ihrem selbständigen Antrag auf pfandweise Beschreibung der von der Antragsgegnerin als Pächterin in das von ihr gepachtete Objekt eingebrachten Fahrnisse vor, es sei Gefahr in Verzug, weil die Antragsgegnerin den Pachtvertrag zum 30. September 2005 aufgekündigt habe, jedoch bereits das Geschäftslokal ausräume. Es bestehe ein Rückstand an Pachtzins sowie Betriebs- und Stromkosten von 6.739,15 EUR.

Das Gericht zweiter Instanz wies über Rekurs der Antragsgegnerin den in erster Instanz bewilligten Antrag ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Dies widerspricht indes der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Auf das Verfahren über selbständige - vor Einbringung einer Bestandzinsklage - gestellte Anträge auf pfandweise Beschreibung, wobei es sich um Sicherungsanträge eigener Art handelt (Neurauter in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Art XIII EGEO Rz 15), sind dem gemäß die Vorschriften der Exekutionsordnung über die einstweilige Verfügung (EV) anzuwenden (Art XIII Z 6, XXVII EGEO; SZ 16/6; JBl 1980, 480 = EvBl 1980/76), insbesondere aber wie bei allen, auch den mit einer Bestandzinsklage verbundenen Anträgen auf pfandweise Beschreibung auch die für die EV geltenden Verfahrensvorschriften (stRsp; MietSlg 26.128; EvBl 1976/257 = MietSlg 28.151; RIS-Justiz RS0037834; Neurauter aaO Art XXVII Rz 2 mwN). Daher gilt wegen § 402 Abs 4 iVm § 78 EO auch § 528 ZPO samt den Normen der ZPO, auf die dort weiterverwiesen wird.

Bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung ist diese maßgebend, eine Bewertung durch das Rekursgericht daher nicht erforderlich (2 Ob 169/00t). Auch bei einem selbständigen Antrag auf pfandweise Beschreibung iSd § 1101 ABGB entspricht der Wert des Entscheidungsgegenstands dem zu sichernden Bestandzins.

Im vorliegenden Verfahren behauptet die Verpächterin einen zu sichernden Rückstand an Pachtzins samt Betriebs- und Stromkosten von 6.739,15 EUR. Damit ist aber - geht es doch iSd § 1101 ABGB um die „Sicherung des Bestandzinses" - der maximale Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz bestimmt, der somit zwar 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteigt.

Wie der Oberste Gerichtshof schon in zahlreichen Verfahren darlegen musste (s etwa Zechner in Fasching/Konecny² Vor §§ 502 ff ZPO Rz 16), ist in diesem Streitgegenstandsbereich gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlichen Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 402 Abs 4 und § 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel des Verpflichteten gegen die Abänderung der Exekutionsbewilligung im bezeichneten Umfang gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 402 Abs 4 und § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 210/02g uva).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte