Spruch:
1. Der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Verlassenschaftskurators wird zurückgewiesen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs des pflichtteilsberechtigten Sohnes wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung
Zu 1.:
In Punkt 2. seines Beschlusses gab das Rekursgericht dem Rekurs des pflichtteils- und legatsberechtigten Sohnes teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss über die Bestimmung der Gebühren des Verlassenschaftskurators ab.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Verlassenschaftskurator erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig:
Gemäß § 62 Abs 2 Z 3 des bereits anzuwendenden AußStrG 2005 (§ 2003 Abs 7 AußStrG 2005) ist der Revisionsrekurs über die Gebühren jedenfalls unzulässig.
Die ErläutRV (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG [2005]) zu § 62 halten dazu wörtlich fest: „Abs 2 Z 3 schreibt die bisherige Judikatur (vgl Fucik, AußStrG², 37 f) fest, wonach der Rechtszug zum Obersten Gerichtshof für die Gebühren der Sachverständigen, Dolmetsche, Kuratoren oder des Gerichtskommissärs ausgeschlossen wird."
Er ergibt sich somit eindeutig aus dem mit den Materialien im Einklang stehenden Gesetzeswortlaut des § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG, dass gegen die Bestimmung der Gebühren des Verlassenschaftskurators ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).
Zu 2.:
Im Punkt 4. seines Beschlusses sprach das Erstgericht aus, dass die Zuweisung des Betriebsvermögens an den legatsberechtigten Sohn mit gesondertem Beschluss erfolge.
Den gegen Punkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses vom pflichtteilsberechtigten Sohn erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, dass der Vorbehalt einer Beschlussfassung keinen eigenen anfechtbaren Beschluss darstelle. Insoweit liege eine anfechtbare Entscheidung nicht vor.
Der Revisionsrekurs des pflichtteilsberechtigten Sohnes vertritt dazu die Auffassung, die am gleichen Tag vom Erstgericht beschlossene, in einem gesonderten Beschluss ausgefertigte Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG, mit welcher bestätigt wurde, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den pflichtteilsberechtigten Sohn ob einer Liegenschaft in GB T***** vorzunehmen sei, stelle in Wahrheit die angefochtene Entscheidung dar, deren Begründung das Erstgericht in dem angefochtenen Vorbehalt einer Beschlussfassung aufgenommen habe.
Damit wird allerdings eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt: Die Beurteilung des Rekursgerichtes, der bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertretene Revisionsrekurswerber habe nur die vorbehaltene Beschlussfassung bekämpft, beruht auf einer Auslegung des konkreten Rekursvorbringens im Einzelfall und ist zumindest vertretbar.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG alt die Rechtsstellung des pflichtteilsberechtigten Sohnes und Legatars beschweren könnte: Eine bindende Entscheidung des Abhandlungsgerichtes darüber, dass der Pflichtteilsanspruch des Sohnes durch das ihm vom Erblasser zugedachte Legat befriedigt wurde, liegt nicht vor. Die vom Revisionsrekurswerber - wie sich aus seinem Revisionsrekursantrag ergibt - im Verlassenschaftsverfahren angestrebte Entscheidung auf Feststellung, dass ihm ein Geldpflichtteilsanspruch in einer bestimmten Höhe zustehe, kann im Verlassenschaftsverfahren nicht ergehen. Vielmehr kann der pflichtteilsberechtigte Sohn seinen behaupteten Geldpflichtteilsanspruch nur im Streitverfahren geltend machen.
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