OGH 9Ob65/05g

OGH9Ob65/05g16.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Landesklinikum ***** M*****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 24.125,93 sA, Rentenzahlung (Streitwert EUR 17.267,07) und Feststellung (Streitwert EUR 5.087,10; Gesamtstreitwert EUR 46.480,10), über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. Oktober 2005, GZ 12 R 198/05h-6, womit der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 16. August 2005, GZ 25 Nc 22/05d-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dem Verfahren liegt ein Schadenersatzprozess wegen behaupteter ärztlicher Fehlleistungen im Krankenhaus der Beklagten zugrunde. Die Beklagte lehnte den Richter des Verfahrens erster Instanz zunächst mit Antrag vom 15. 9. 2004 als befangen ab. Mit Beschluss vom 7. 10. 2004 wies der Befangenheitssenat des Erstgerichts (§ 19 Z 10 Geo) den Ablehnungsantrag gemäß § 24 Abs 2 JN als unbegründet zurück. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Mit Antrag vom 10. 6. 2005 lehnte die Beklagte den Erstrichter neuerlich als befangen ab. Sie habe auf Grund dessen seinerzeitiger Äußerung vom 23. 9. 2004 zum ersten Ablehnungsantrag neue Gründe zur Annahme der Befangenheit erfahren. Mit Beschluss vom 16. 8. 2005 wies der Befangenheitssenat des Erstgerichts den Ablehnungsantrag neuerlich zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig. Nach einhelliger Rechtsprechung ist die Spezialnorm des § 24 Abs 2 JN so auszulegen, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RIS-Justiz RS0074402 ua). Eine Ausnahme anerkennt die Rechtsprechung nur für Beschlüsse, in denen das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte, daher eine meritorische Überprüfung überhaupt nicht vornahm (1 Ob 698, 699/88 ua). Von einer derartigen formellen Erledigung durch das Rekursgericht kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht zweiter Instanz den erhobenen Rekurs als unzulässig oder aus anderen Gründen einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich erachtete (8 Ob 309/97t ua). Eine formelle Entscheidung in diesem Sinn hat das Rekursgericht hier aber nicht getroffen, betonte es doch wie schon der erstinstanzliche Befangenheitssenat, dass - abgesehen davon, dass ein und dieselbe Verhaltensweise zufolge Rechtskraft nicht neuerlich beurteilt werden könne - die zur Begründung des neuen Ablehnungsantrags herangezogene Äußerung des Erstrichters (gerade noch) keine Befangenheit erkennen lasse. Es hat demnach auch eine meritorische Prüfung der Ablehnung vorgenommen und die Rechtsansicht des Erstgerichts bestätigt. Ein weiterer Rechtszug im Ablehnungsverfahren ist daher ausgeschlossen. Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Beklagten ist zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte