OGH 13Os95/05b

OGH13Os95/05b14.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Mladen K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sasa Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Mai 2005, GZ 091 Hv 58/05y-116, und die Beschwerde dieses Angeklagten gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sasa Z***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Demnach haben er, ein Mitangeklagter und ein abgesondert verfolgter Beschuldigter im September 2004 „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter" mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung derartiger Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte von Kreditkartenfirmen durch im Urteil näher beschriebene Täuschung über Tatsachen zur Überweisung von 11.290 Euro verleitet und zur Überweisung von weiteren 23.970 Euro zu verleiten versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die mit dem Vorbringen, der Angeklagte hätte auf Grund der im Urteil getroffenen Feststellungen (US 8 ff) nicht als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB), sondern als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) verurteilt werden müssen, angesprochene Beteiligungsform nach § 12 StGB stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen Gegenstand der hier (dennoch) geltend gemachten Subsumtionsrüge (Z 10) dar (RIS-Justiz RS0117604; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 646). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte