OGH 11Os128/05s

OGH11Os128/05s13.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sakir T***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wels vom 7. September 2005, GZ 12 Hv 119/05d-220, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sakir T***** der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (1) und des Mordes nach § 75 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 21. August 2004 in der Nähe der Autobahnanschlussstelle Haag am Hausruck

1) Eyüp G***** durch die Äußerung, dass er ihm endlich die Ware (= Suchtgift) übergeben solle, während er ihn mit einem Hosengürtel um den Hals am Beifahrersitz fixierte und ihm eine Faustfeuerwaffe Kal. 7,62 oder 7,65 gegen den Hinterkopf stieß bzw. diese gegen den Kopfbereich hielt sowie den Abzug der Waffe zweimal durchzog, mit Gewalt und gefährlicher Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe der Suchtgiftlieferung, zu nötigen versucht;

2) nach der unter Punkt 1 dargestellten Straftat zwischen 4.10 Uhr und 5.55 Uhr Eyüp G***** durch einen Schuss aus einer Faustfeuerwaffe Kal. 7,62 oder 7,65 in den Hinterkopf vorsätzlich getötet.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Instruktionsrüge (Z 8) moniert das Fehlen jeglicher Belehrung „über den strafrechtlichen Grundsatz 'in dubio pro reo' sowie über die Frage, unter welchen Voraussetzungen Tatsachen als bewiesen angesehen werden dürfen". Dieses Vorbringen steht im diametralen Gegensatz zum Wortlaut des § 321 Abs 2 StPO (vgl Schindler, WK-StPO § 321 Rz 15) und entzieht sich somit mangels Anknüpfung daran einer Erörterung gemäß §§ 285c Abs 2, 286 ff, 344 StPO.

Welches Kaliber die Tatwaffe hatte, betrifft keine entscheidende Tatsache und fallbezogen keinen beweiserheblichen Umstand, weshalb die dazu angestellten Überlegungen der Tatsachenrüge (Z 10a) der Relevanz entbehren. Darüber hinaus ist deren Ausgangspunkt (Durchmesser der Einschusswunde) ein Ungefährwert („ca 7 mm" - S 469/III) und schon deshalb keine Basis für Mutmaßungen zur Geschossgröße.

Die im weiteren Vorbringen aus Z 10a wiederholte Verantwortung des Angeklagten, er habe G***** nicht töten wollen, zumal er davon ausgegangen sei, die Waffe sei nicht geladen, ist (mag sie auch waffentechnisch denkbar sein - S 76/XI) nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Ein Argumentieren mit dem Zweifelsgrundsatz ist nicht prozessordnungsgemäßer Inhalt einer Tatsachenrüge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Über die Berufung hat der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden (§§ 280, 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte