Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten Eihab T***** und Istvan R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit den angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche sowie Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteilen wurden Eihab T***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (ON 183, B) und des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel nach § 241b StGB (ON 183, A 2), Istvan R***** des als Beitragstäter iSd § 12 (richtig:) dritter Fall StGB begangenen Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (ON 167, C 1) sowie der Vergehen der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel nach § 241b StGB (ON 167, A 2) schuldig erkannt.
Danach haben
Eihab T***** (ON 183)
(A 2) falsche unbare Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr wie echte verwendet werden, übernommen, besessen und anderen überlassen, indem er am 15. Februar 2005 einen gefälschten Verrechnungsscheck der D***** AG ***** mit der Nummer 112 über 2,119.600 Euro von Aram H***** entgegennahm und im einverständlichen Zusammenwirken mit diesem bei der Begehung der zu B beschriebenen Tathandlung benützte, und am 16. Februar 2005 den gefälschten Verrechnungsscheck der C***** AG ***** mit der Nummer 122391463 über 20,301.051,55 Euro von Aram H***** entgegennahm und bis zum 18. Februar 2005 bei sich verwahrte, sowie
(B) am 15. Februar 2005 im einverständlichen Zusammenwirken mit Aram H***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den Verfügungsberechtigten der S*****, Harald W*****, durch Vorlage des gefälschten Schecks der D***** AG ***** mit der Nummer 112 (A 2) zur Scheckeinlösung und Überweisung des Scheckbetrages auf sein (Eihab T*****s) Konto zu verleiten versucht, ferner
Istvan R***** (ON 167)
(A 2) falsche unbare Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr wie echte verwendet werden, besessen, indem er am 22. Februar 2005 im einverständlichen Zusammenwirken mit Jenö To***** zwei gefälschte Verrechnungsschecks der D***** AG ***** mit der Nummer 112 über 2,119.600 Euro und einen gefälschten Verrechnungsscheck der P***** mit der Nummer 11340029524 aus Ungarn nach Österreich transportierte und bei sich verwahrte, sowie (C 1) kurz vor dem und am 15. Februar 2005 dadurch, dass er den gefälschten Verrechnungsscheck der D***** AG ***** mit der Nummer 112 (A 2) von einer Diskette herunterlud, gemeinsam mit Jenö To***** ausdruckte und über Mittelsmänner an Aram H***** und Eihab T***** weiterleitete, zu der von diesen am 15. Februar 2005 versuchten Betrugshandlung (ON 183, B) beigetragen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Urteile von Eihab T***** (ON 183) aus Z 5 und 9 lit a, von Istvan R***** (ON 167) aus Z 5a erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eihab T*****:
Soweit die Mängelrüge (Z 5) danach trachtet, eine Urteilsunvollständigkeit aus der Behauptung herzuleiten, die Angaben des Zeugen Harald W***** widersprächen der Feststellung zum Schuldspruch B, der Angeklagte habe versucht, die Überweisung des Scheckbetrags auf sein Konto zu erwirken, gibt sie die diesbezügliche Aussage nur rudimentär und damit sinnentstellt wieder und verfehlt solcherart ihrerseits die gebotene Orientierung am (gesamten in der Hauptverhandlung vorgekommenen) Akteninhalt. Nach dem (ungerügten) Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. Juli 2005 (ON 182) stimmen die Depositionen des genannten Zeugen in ihrer Gesamtheit nämlich sehr wohl mit den diesbezüglichen Urteilskonstatierungen überein (s insb S 9 f/IV).
Mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten setzt sich die angefochtene Entscheidung hinreichend auseinander (US 10 bis 12). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund die Umstände, dass der mit Betrugsvorsatz vorgelegte Scheck (B) mittels Farbausdrucks hergestellt, das Ausstellungsdatum längere Zeit zurückgelegen und der Scheck vom Bankangestellten Harald W***** als Fälschung erkannt worden ist, sowie die Höhe des Scheckbetrags die absolute Untauglichkeit des Betrugsversuchs bedingen sollen, sondern behauptet diese Konsequenz nur unsubstantiiert.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Versuch gemäß § 15 Abs 3 StGB nur dann nicht strafbar ist, wenn die Vollendung der Tat unter keinen Umständen möglich war, wenn also die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung - sohin losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalles - denkunmöglich ist (Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 70). Dies trifft hier schon aufgrund der konstatierten starken Ähnlichkeit mit einem Originalscheck (US 9) keinesfalls zu.
Unzureichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptend unterlässt es die Rüge darzulegen, welche über die getroffenen (US 8, 9) hinausgehenden Konstatierungen mit Blick auf die rechtliche Subsumtion der Tathandlungen erforderlich gewesen sein sollen. Im Übrigen erschöpft sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen in der substratlosen Bestreitung der Feststellungen zum Betrugsvorsatz.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Istvan R*****:
Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich darauf, die - vom Erstgericht in mängelfreier Beweiswürdigung als unglaubwürdig erachteten - leugnenden Depositionen der Angeklagten zu wiederholen und hieraus anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, und ist solcherart nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
In beiden angefochtenen Entscheidungen verfehlt ist die Annahme der Verwirklichung des Tatbestands des § 241b StGB auch im Hinblick auf den Scheck, der überdies zur Begehung der (versuchten) nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierten Betrugshandlung benützt worden ist. Mit der tatsächlichen Verwendung des gefälschten unbaren Zahlungsmittels im allgemeinen Zahlungsverkehr setzt der Täter nämlich die zur Erfüllung des Tatbestands des § 241b StGB geforderte überschießende Innentendenz um, womit diese strafbare Handlung hinter jene des durch die Benützung dieses Zahlungsmittels qualifizierten Betrugs (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) als stillschweigend subsidiär zurücktritt (Schroll in WK² § 241a Rz 28 und § 241b Rz 12). Zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bot dieser Rechtsfehler fallbezogen aber keinen Anlass, weil beide Beschwerdeführer mehrere gefälschte Schecks besaßen, das Erstgericht aber jeweils das Zusammentreffen eines Verbrechens mit (nur) einem Vergehen (nach § 241b StGB) als erschwerend wertete (US 16 in ON 183, US 33 in ON 167). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO), wobei hinsichtlich der verfehlten Subsumtion keine (dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende) Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO besteht (13 Os 21/04, EvBl 2004/174; zuletzt 12 Os 42/05a). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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