OGH 4Ob201/05w

OGH4Ob201/05w29.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Corp., *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karlheinz Kux, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 33.000 EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Juli 2005, GZ 1 R 149/05x, 14/05v-24, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4. April 2005, GZ 10 Cg 162/04h-19, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revisionsrekurse dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Streitteile haben ihre außerordentlichen Revisionsrekurse zurückgenommen (Schriftsatz der Klägerin eingelangt am 15. 11. 2005, Schriftsatz der Beklagten eingelangt am 16. 11. 2005). Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO zulässig (Zechner in Fasching, ZPO² § 513 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0042041 [T4]) und zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]).

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