Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. März 2004, GZ 8 Hv 33/04y-45, verletzt in der Anordnung der Abschöpfung der Bereicherung § 20a Abs 1 StGB. Der Ausspruch nach § 20 Abs 1 Z 1 StGB wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. März 2004, GZ 8 Hv 33/04y-45, wurde Klaus F***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Bereicherung, nämlich der Erlös aus der Verwertung des Pkws der Marke BMW 725 TDS, Bj 1997, FIN: WBAGE 1040DH83749, abgeschöpft. Weiters wurde der Privatbeteiligten B***** GmbH gemäß § 366 Abs 2 StPO ein Schadenersatzbetrag von 103.614,83 Euro zugesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Die Abschöpfung der Bereicherung steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 20a Abs 1 StGB ist die Abschöpfung der Bereicherung unter anderem ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zugleich zur Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche aus der Tat verurteilt wird. Für diesen Ausschluss genügt es, dass die Verurteilung zum Schadenersatz durch das Strafgericht im Adhäsionsverfahren erfolgt (EvBl 1993/183). Daran ändert die Bestimmung des § 373b StPO nichts, die den Geschädigten die Befriedigung ihrer - später - rechtskräftig zuerkannten Ansprüche aus dem vom Bund aus der Abschöpfung der Bereicherung vereinnahmten Geldbetrag ermöglicht (Tipold in WK² § 20a Rz 25).
Infolge des vorrangigen Adhäsionserkenntnisses hätte das Gericht die Abschöpfung der Bereicherung nicht anordnen dürfen. Sie war daher aus dem Urteil auszuschalten (§ 292 letzter Satz StPO).
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