OGH 14Os101/05t

OGH14Os101/05t18.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roland Harald Sch***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§^127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Manfred H***** und Dejan T***** sowie über die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten Roland Harald Sch***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Juli 2005, GZ 36 Hv 95/05f-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten Manfred H***** und Dejan T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerden angefochten, wurden Manfred H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) und 15 StGB (A/I. und III.) und Dejan T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) und 15 StGB (A/I. und II.) schuldig erkannt.

Danach haben sie vom 20. Mai 2004 bis zum 7. März 2005 an verschiedenen Orten im Einzelnen bezeichneten Gewahrsamsträgern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Einbruchsdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Einbruch oder Einsteigen in Gebäude oder Aufbrechen von Behältnissen in jeweils neun Fällen Geld, Zigaretten, ein Fernglas, Feuerzeuge, Souvenirmesser, einen Verstärker, einen DVD-Player, Musik-CD, Getränke und Lebensmittel, Manfred H***** auch Brieflose, eine Digitalkamera, Lautsprecherboxen, Wandhalterungen und Audiokabel, weggenommen sowie Geld, Zigaretten, Mobiltelefone, Dejan T***** auch sonstige Wertgegenstände, wegzunehmen versucht, wobei der Wert der von Manfred H***** weggenommenen Gegenstände insgesamt ca 7.085,44 Euro betrug und er zwei Taten, Dejan T***** jedoch fünf Taten bloß versucht hat.

Rechtliche Beurteilung

Den von Manfred H***** aus Z 9 lit a, von Dejan T***** indes aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Manfred H*****:

Die Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) macht mit dem Hinweis: „Relevante Feststellungen zu den tatsächlichen Vorhaben der Angeklagten und insbesondere des Zweitangeklagten [Manfred H*****], nämlich ob dieser tatsächlich genau unter dem Gesichtspunkt absichtlich agierte, dass er die fortlaufende Einnahme zum Zwecke seines deliktischen Handelns macht, unterlässt das Erstgericht." nicht deutlich, weshalb die zur gewerbsmäßigen Begehung der Einbruchsdiebstähle getroffene Feststellung des Inhalts: „Bei der Begehung der Einbruchsdiebstähle kam es ihnen (also auch Manfred H*****) weiters jeweils darauf an, auch künftig Einbruchsdiebstähle zu begehen, um sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen." nicht ausreichen sollte.

Dass solcherart in Wahrheit kein Sachverhaltsbezug hergestellt, die verba legalia demnach zirkulär verwendet wurden, somit ein Rechtsmangel infolge fehlender Feststellungen vorliegt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8 unter Hinweis auf 14 Os 6/01 „stehlen"), behauptet die Beschwerde - zu Recht - nicht. Mit dem Hinweis: „Maßgebliche Beurteilungskriterien für die Gewerbsmäßigkeit sind das Gesamtverhalten des Täters nicht nur zur Tatzeit, sondern auch vor und nach der Tat, seine persönlichen Verhältnisse und die Begleitumstände der Tat." werden zwar allgemein gehaltene Erfahrungssätze, welche bei der Begründung von Feststellungen über die Absicht des Täters, sich durch wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in concreto erheblich sein können, vorgebracht; indes wird keine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Tatsachen behauptet und damit weder eine Subsumtionsrüge noch ein anderer Nichtigkeitsgrund prozessförmig geltend gemacht.

Soweit die Beschwerde zutreffend betont: „Insbesondere reicht die bloße Vorstellung des Täters, in Hinkunft möglicherweise unter gleichartigen Umständen erneut für ähnliche Straftaten anfällig zu sein, für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht aus.", argumentiert sie nicht auf Basis der gesamten tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dejan T*****:

Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe unzulässig die divergierenden Angaben der Angeklagten Sch***** und H***** auch zur Begründung gewerbsmäßiger Begehung der Einbruchsdiebstähle des Dejan T***** herangezogen, wird kein Widerspruch zwischen den Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 [§ 260 Abs 1 Z 1] StPO), zwischen den Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen oder den zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen (innerhalb der Begründungsebene) jeweils untereinander oder schließlich zwischen den Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und den dazu angestellten Erwägungen aufgezeigt. Damit wird der Nichtigkeitsgrund der Z 5 dritter Fall nicht geltend gemacht (vgl WK-StPO § 281 Rz 437). Da - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - seine eigenen Aussagen gar wohl erörtert wurden, liegt insoweit auch keine Unvollständigkeit vor. Denn unvollständig im Sinn des zweiten Falls der Z 5 ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (WK-StPO § 281 Rz 421). Soweit das Rechtsmittel die neben dem Hinweis auf die erwähnten Angaben zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit weiteren Erwägungen der Tatrichter übergeht, ist der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) nicht am Verfahrensrecht ausgerichtet (WK-StPO § 281 Rz 394).

Zuletzt wird aus Z 10 nicht klar, weshalb betreffend der eingangs dargelegten (auch hinsichtlich Dejan T***** getroffenen) Konstatierung zur Gewerbsmäßigkeit „entsprechende Feststellungen" fehlen („bzw mangelhaft begründet und undeutlich" sein; insoweit Z 5 vierter und erster Fall) sollten.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Manfred H***** und Dejan T***** gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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