Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerber meinen in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel, die eingeschränkte materielle Prüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichtes verbiete diesem, selbstständig Voraussetzungen des § 94 GBG zu prüfen, wenn wie hier eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliege. Es bestehe nämlich eine Bindung an den rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 4. 11. 2004, 9 Msch 13/03m, mit dem eine Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 erfolgt sei. Es hätte daher die begehrte Berichtigung des Grundbuchs zufolge § 10 Abs 3 Satz 4 WEG 2002 bewilligt werden müssen.
Das Rekursgericht hat die begehrte Berichtigung unter anderem deshalb abgelehnt, weil mit dem dem Berichtigungsbegehren zugrundeliegenden Nutzwertneufestsetzungsbeschluss auch über eine Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 9 Abs 2 Z 5 WEG 2002 entschieden worden war. Berücksichtigt wurde bei der Neufestsetzung der Nutzwerte nämlich auch eine Zusammenlegung der Wohnungen W 30 (Erdgeschoß) und W 32 (1. Stock), im Wohnblock 4.
Zutreffend ist, dass der zitierte Beschluss des Bezirksgerichtes Baden, mit dem die Nutzwerte neu festgesetzt wurden, auf § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gegründet wurde. Vom aktuellen Grundbuchsstand weicht der Beschluss insofern ab, als er von bereits zusammengelegten Wohnungseigentumsobjekten W 30 und W 32 im Wohnblock 4 ausgeht. Ob mit dieser Entscheidung auch eine Genehmigung des Außerstreitrichters nach § 16 Abs 2 Z 5 WEG 2002 erfolgen sollte (vgl Würth/Zingher/Kovany, Miet- und Wohnrecht21 Rz 38 zu § 16 WEG), ob eine solche Änderung durch eine andere Entscheidung des Außerstreitrichters bereits genehmigt worden war oder aber die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer eine solche erübrigte, lässt sich vorliegendenfalls nicht beurteilen.
Für die grundbücherliche Durchführung steht aber zufolge § 10 Abs 3 WEG 2002 das Berichtigungsverfahren diesfalls nicht zur Verfügung. Ausdrücklich ist ein Berichtigungsverfahren nach § 136 Abs 1 GBG nur für Nutzwertneufestsetzungen nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 3 WEG vorgesehen.
Dass mit dem Nutzwertfestsetzungsbeschluss - unbeschadet der Zitierung nur des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 - auch eine Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 9 Abs 2 Z 5 WEG 2002 erfolgte, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass Gesamtnutzwerte für die „zusammengelegten" Wohnungseigentumsobjekte festgesetzt wurden.
Dass ein Berichtigungsverfahren nach § 136 GBG in diesem Fall nicht in Betracht kommt, ergibt sich, wie dargestellt, schon aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, sodass eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vorliegt. Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels der Antragsteller zu führen.
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