OGH 5Ob198/05m

OGH5Ob198/05m4.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Brigitte E*****, geboren am *****, vertreten durch Greiter, Pegger, Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, unter Beteiligung von 1) Emil T*****, und 2) der Verlassenschaft nach Johanna T*****, vertreten durch den erbserklärten Erben Emil T*****, beide vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Eintragungen ob der EZ *****, GB ***** , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 27. Mai 2005, GZ 51 R 49/05p-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Landeck vom 6. April 2005, TZ 969/05-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird - soweit er nicht bereits hinsichtlich der Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots für Emil T***** in C-LNR 2 auf Anteil B-LNR 2 der Johanna T***** und hinsichtlich der Abweisung des Antrages der Antragstellerin auf Einverleibung des Eigentumsrechtes ob dem Hälfteanteil der Johanna T***** B-LNR 2 im laufenden Rang, unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, dahingehend abgeändert, dass im Übrigen der erstinstanzliche Beschluss wie folgt wiederhergestellt wird:

„Aufgrund der Bekräftigung des Abschlusses des Kaufvertrages vom 24. Oktober 2002, des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft L***** zu GZ 4-GV-12753/1 vom 19. November 2002, der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes I***** zur Erfassungs-Nr 24727/72 vom 24. Oktober 2002 und der Sterbeurkunde von Johanna T*****, geboren am 7. Oktober 1915, des Standesamtsverbandes S***** Nr 08/2004 vom 1. April 2004 wird ob dem Hälfteanteil der Johanna T***** an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** (B-LNR 2) für Brigitte E*****, geborene W*****, geboren am *****, die Anmerkung der Rechtfertigung bezüglich des für sie vorgemerkten Eigentums bewilligt.

Des weiteren wird von Amts wegen angeordnet:

1) gemäß § 131 GBG die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Brigitte E*****, geboren am *****, ob dem Hälfteanteil B-LNR 2 der Liegenschaft EZ ***** GB ***** als gegenstandslos infolge Eigentümeridentität und

2) gemäß § 49 Abs 2 GBG die Löschung der Abweisungsanmerkung eines Rangordnungsgesuches zu B-LNR 2 g der Liegenschaft EZ 917 GB 84010 St. Anton am Arlberg (gegen den einverleibten Eigentümer).

Hievon werden verständigt:

1. Dr. Georg H*****, unter Anschluss der Originalurkunden.

2. Brigitte E*****

3. Dr. Axel F*****

4. Finanzamt L*****

5. Gemeinde S*****

6. Dr. Günther M***** als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren nach Johanna T*****

7. Bezirksgericht Landeck als Verlassenschaftsgericht zu 1 A 100/04a."

Die Rechtsmittelwerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die unter B-LNR 2 ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** einverleibte Hälfteeigentümerin Johanna T***** ist am ***** verstorben. Das Verlassenschaftsverfahren ist zu 1 A 100/04a beim Bezirksgericht Landeck anhängig.

Am 24. 10. 2002 stellten Johanna T***** und die Antragstellerin in einer Urkunde übereinstimmend den Inhalt eines zwischen ihnen am 16. 10. 1972 abgeschlossenen Kaufvertrages fest, bekräftigten ihn und bestätigten den im vollen Wortlaut in Kopie wiedergegebenen Kaufvertrag sowohl inhaltlich als auch die Tatsache seines Abschlusses zum Zwecke der grundbücherlichen Durchführung, da der Originalkaufvertrag nicht verfügbar sei. Die Bekräftigung ist von Johanna T***** und der Antragstellerin eigenhändig notariell beglaubigt unterfertigt. Punkt VII des bekräftigten und seinem Inhalt nach festgestellten Kaufvertrages enthält die Aufsandungserklärung Johanna T*****.

Obwohl die Antragstellerin aufgrund des bekräftigten Kaufvertrages und der anderen vorgelegten Urkunden gleich die Einverleibung ihres Eigentumsrecht hätte beantragen können, begehrte sie zunächst nur die Vormerkung des Eigentumsrechtes, was ihr letztlich mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. September 2005, 5 Ob 197/05i, bewilligt wurde. Die vorgelegten Urkunden, insbesondere die Bekräftigung des Kaufvertrages vom 24. 10. 2002, wurden als den Voraussetzungen des § 87 Abs 1 GBG genügend erkannt.

Die Antragstellerin begehrt nun ob dem Hälfteanteil von Johanna T*****

1. die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Emil T***** in C-LNR 2 infolge Ablebens der Eigentümerin und

2. die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes ab, bewilligte aber die Anmerkung der Rechtfertigung des für die Antragstellerin vorgemerkten Eigentums und die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Emil T*****. Weiters verfügte es die amtswegige Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Brigitte E***** ob deren Hälfteanteil gemäß § 131 GBG aufgrund Gegenstandslosigkeit infolge Eigentümeridentität und der Abweisungsanmerkung eines Rangordnungsbeschlusses in B-LNR 2 g gegen den einverleibten Eigentümer gemäß § 49 Abs 2 GBG. Da der Rechtserwerb durch Vormerkung des Eigentumsrechtes bereits bedingt erfolgt sei und die bewilligte Rechtfertigung im Ergebnis keine Neubegründung eines Rechtes darstelle, sondern nur auf die Tatsache hinweise, dass die bedingte Eintragung nunmehr zu einer unbedingten geworden sei, stelle die Bewilligung des Grundbuchsantrages als Rechtfertigung der Vormerkung lediglich ein Minus zum Begehren dar.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Verlassenschaft zurück, gab aber dem Rekurs von Emil T***** teilweise dahin gehend Folge, dass es den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin insgesamt abwies und die Anmerkung der Rechtfertigung sowie die amtswegig angeordneten Löschungen ersatzlos aufhob. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne der §§ 126 Abs 2 GBG iVm 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht die Ansicht, dass das Grundbuchsverfahren gemäß § 96 Abs 1 GBG vom Antragsprinzip beherrscht sei und daher nichts anderes bewilligt werden dürfe, als die Partei ansuche. Es stelle zwar die Vormerkung im laufenden Rang gegenüber dem Begehren auf Eintragung im Rang einer vorangehenden Rangordnung ein die Bewilligung nicht hinderndes Minus dar, doch werde hier die Einverleibung des Eigentumsrechtes im laufenden Rang begehrt und nicht die Rechtfertigung der Vormerkung. Es handle sich um ein Plus gegenüber dem Begehren. Im Übrigen sei vom Rekursgericht der Antrag auf Vormerkung abgewiesen worden. Da daher die Rechtfertigung der Vormerkung nicht bewilligt werden könne, biete sich auch keine Grundlage für das vom Erstgericht angeordnete amtswegige Vorgehen.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit einem auf Bewilligung des Eintragungsgesuches gerichteten Abänderungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.

Einleitend sei nochmals darauf verwiesen, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. 9. 2005, 5 Ob 197/05i, die Vormerkung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin ob des Hälfteanteiles von Johanna T***** bewilligte. Im vorliegenden Fall stellt sich also nur die Rechtsfrage, ob trotz des Antrages auf Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin die Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes bewilligt werden kann.

Durch die Vormerkung des Eigentums wird ein durch die Rechtfertigung bedingtes Eigentumsrecht begründet (§§ 8 Z 2; 40 GBG). Wird die Vormerkung gerechtfertigt, so ist die Rechtfertigung anzumerken. Sie wirkt auf den Tag der Einreichung des Vormerkungsgesuches zurück, sodass das vorgemerkte Recht mit dem Tag der Einreichung des Vormerkungsgesuches ex tunc entsteht (5 Ob 281/04s mwN).

Das Erstgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der vorliegende Antrag auf Einverleibung des Eigentums nur als Antrag auf Bewilligung (Anmerkung) der Rechtfertigung der tags zuvor begehrten Vormerkung verstanden werden kann. Darin liegt auch keine Rangverschiebung. Der Rang der Einverleibung des Eigentumsrechtes ergibt sich bereits aus der Vormerkung, die eben bereits ein bedingtes Recht einer bestimmten Person einräumt. Wird in einem solchen Fall die Einverleibung des Eigentumsrechtes begehrt, dann bezieht sich dieses Begehren selbstverständlich auf das bereits vorgemerkte Eigentumsrecht. Sind mit den vorgelegten Urkunden die Voraussetzungen für die Rechtfertigung erfüllt (siehe dazu 5 Ob 197/05i), besteht daher kein Hindernis, die Rechtfertigung zu bewilligen.

Da die Anmerkung der Rechtfertigung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin ob dem Hälfteanteil Johanna T***** zu bewilligen ist, liegt auch die Grundlage für das amtswegige Vorgehen vor, wie es bereits vom Erstgericht gesetzt wurde.

Der Revisionsrekurs erwies sich daher als berechtigt.

Die Antragstellerin hat aber die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen. Wie sich schon aus der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchsachen ergibt, ist dieses Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteieninteressen konzipiert. Damit fehlt die in § 78 AußStrG vorausgesetzte Basis einer Kostenersatzpflicht in diesem außerstreitigen Verfahren. Im Grundbuchsverfahren findet also ein Kostenersatz nicht statt (5 Ob 135/05x, 5 Ob 197/05i).

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