Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kader Mohammed M***** des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1 und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 28. Mai 2004 in Wien Silvia K***** mit Gewalt, indem er ihr zahlreiche Schläge gegen das Gesicht versetzte, sie an den Haaren hochriss und im Brust- und Gesäßbereich derart drückte, dass sie mehrere Abschürfungen und Blutergüsse erlitt, wobei er ihr die Korsage, Hotpants und Slip mit Gewalt herunterriss, sie festhielt und seinen Penis in ihren Mund steckte, somit mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich der Durchführung eines Oralverkehrs an ihm genötigt, und indem er sie an den Hüften packte und seinen Penis in ihre Scheide einführen wollte, mit Gewalt zur Duldung eines Beischlafs zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Ladung und Vernehmung des Zeugen N*****, ohne dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einen darauf gerichteten eigenen Antrag gestellt hätte, sodass seine nunmehrige Einwände von Vornherein ins Leere gehen.
Die eine Unvollständigkeit behauptende Mängelrüge (Z 5) stützt sich auf aus dem Zusammenhang gerissene Passagen der Aussage des Tatopfers, welches - nach der Anzeigenschilderung der Polizei - zunächst einverstanden war, mit dem Rechtsmittelwerber dessen Wohnung aufzusuchen (S 9) und auf dem Weg dorthin, aber erst nach zahlreichen Aggressionsakten und nachdem der Beschwerdeführer bereits einem Oralverkehr erzwungen hatte, dem Angeklagten gegenüber erklärte „wenn er etwas will, soll er es machen, aber nicht schlagen" (S 303). Damit brachte sie keinesfalls das in der Beschwerde behauptete Einverständnis zu weiteren sexuellen Handlungen zum Ausdruck. Die weiters behauptete Aktenwidrigkeit zeigt nicht auf, welche Aussage der Zeugin K***** im Urteil unrichtig wiedergegeben wurde; abgesehen davon bezieht sich die gerügte Urteilspassage, wonach sich diese Zeugin vor den inkriminierten Tathandlungen mit einem „nicht mehr feststellbaren" Bekannten getroffen hatte keinen entscheidungswesentlichen Umstand.
Die in einem ausgeführte Rüge (inhaltlich Z 5a), welche die Unterlassung der Ladung dieses Bekannten moniert, dessen Namen aus dem Akt zu entnehmen sei, legt überdies nicht dar, weshalb die Verteidigerin an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (vgl Ratz, WK-StPO 3 281 Rz 480).
Der schließlich vorgebrachte Widerspruch der Urteilsbegründung mit den Gutachtensausführungen des Sachverständigen zur Verletzung an der Stirn des Tatopfers liegt gleichfalls nicht vor, ging doch das Schöffengericht ausdrücklich davon aus, dass diese Verletzung - wie im Vorbringen hervorgehoben - durch einen Sturz entstanden war (US 7 und 14), welcher aber aufgrund von Aggressionsakten des Rechtsmittelwerbers verursacht wurde.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) behauptet einen Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ohne darzulegen, welche zusätzlichen Konstatierungen noch zu treffen gewesen wären. Die weiteren Beschwerdeausführungen, wonach der Nichtigkeitswerber von einer Zustimmung zu Sexualkontakten ausgegangen sei, missachten jene Urteilsannahmen, die unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die fehlende Einwilligung des Tatopfers zu sexuellen Handlungen vom Vorsatz des Rechtsmittelwerbers erfasst war (US 8 und 14). Die Subsumtionsrüge (Z 10) beschränkt sich darauf, dem Erstgericht vorzuwerfen, es hätte den Angeklagten „in irriger Rechtsansicht" wegen § 201 StGB schuldig gesprochen, obgleich die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen gewesen wäre. Solcherart bleibt die Beschwerde undeutlich und unbestimmt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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