Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit der am 27. Juli 2004 eingebrachten Mahnklage begehrte die klagende Partei, den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 10.728,80 sA aufzutragen. Die Zustellung des antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehls an die erstbeklagte Partei war unter der angegebenen (inländischen) Anschrift nicht möglich; das Zustellstück gelangte mit dem Vermerk „verzogen" zurück. Den Antrag „auf neuerliche Zustellung der Klage" an einer in Finnland gelegenen Wohnanschrift wies das Erstgericht ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der intendierten Zustellung der Klage in Finnland stehe die Bindung des Gerichts an den erlassenen Zahlungsbefehls entgegen; es wäre ein neues gerichtliches Verfahren gegen die erstbeklagte Partei einzuleiten. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Mit den Entscheidungen der Vorinstanzen wurde das Begehren der klagenden Partei auf neuerliche Zustellung der Klage abschlägig beschieden. Dies stellt formell keine Zurückweisung der Klage dar, sodass die Rekursfrist grundsätzlich jeweils vierzehn Tage betrug. Selbst wenn man die Abweisung des Antrags der klagenden Partei aber einer Klagszurückweisung gleich hielte (siehe hiezu Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 521a ZPO Rz 8 mwN), wäre für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen:
Gemäß § 521a ZPO ist unter anderem der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, zweiseitig. Nur in diesem Fall beträgt die Rekursfrist - auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts (§ 521a Abs 2 ZPO) - vier Wochen (§ 521 Abs 1 ZPO). Einseitig bleiben somit Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse, die vor Einbeziehung des Beklagten in das Prozessrechtsverhältnis gefasst wurden (Zechner aaO § 521a ZPO Rz 12). Wird daher ein Beschluss - wie hier - vor Zustellung der Klage und damit vor Eintritt der Streitanhängigkeit gefasst, ist der Rekurs einseitig und innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist des § 521 Abs 1 ZPO zu erheben. Der am 8. 4. 2005 zur Post gegebene Revisionsrekurs gegen den dem Klagevertreter am 14. 3. 2005 zugestellten Beschluss des Rekursgerichts ist daher verspätet. Dies führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels.
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