OGH 11Os73/05b

OGH11Os73/05b27.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario M***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgerichtes Salzburg vom 12. Mai 2005, GZ 35 Hv 61/05s-57, und über seine Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Mario M***** der Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des versuchten schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er

(1) am 30. Juni 2004 in Hallein dem Leonhard A***** dadurch absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, dass er diesem mit seinem Jagdmesser gezielt Messerstiche in den Bauch- und Nierenbereich zu versetzen versuchte, und

(2) am 4. Juli 2004 in Wals-Siezenheim die gesondert verfolgten und (wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu 30 Hv 100/04p des Landesgerichtes Salzburg) verurteilten Bernhard G***** und Demir K***** durch die Aufforderung, Andreas W***** und Simone Wü*****, die in ihrem PKW saßen, zu überfallen, zu nachfolgend beschriebener Tathandlung bestimmt und durch Überlassung eines Jagdmessers an Bernhard G***** zur Ausführung derselben zusätzlich beigetragen, und zwar dazu, dass sie mit einer Sturmhaube maskiert und dem überlassenen Jagdmesser (G*****) sowie mit einem Butterflymesser (K*****) bewaffnet zum PKW des Andreas W***** hinstürmten, Bernhard G***** die Fahrertür aufzureißen und mit seinem Jagdmesser die fahrerseitige Seitenscheibe einzuschlagen versuchte und beide unmittelbaren Täter durch Fußtritte die PKW-Seitenscheibe einzutreten versuchten, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, dem Andreas W***** und der Simone Wü***** fremde bewegliche Sachen, nämlich vermögenswertes Gut in einem unbekannten Wert, abzunötigen versuchten, um durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Den auf dem Wahrspruch der Geschworenen gegründeten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte der Sache nach nur in seinem Punkt 1 mit einer auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Unter dem genannten Nichtigkeitsgrund behauptet der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung, weil der unmittelbare Tatort, nämlich das Bett in der Wohnung des Bernhard G***** nicht nach Einstichen durch das Jagdmesser untersucht wurde.

Die Tatsachenrüge vermag damit damit keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Urteilsfeststellungen zu wecken, weil auch eine Objektivierung des - vom Zeugen G***** behaupteten - Fehlens von Einstichspuren mit der von den Geschworenen angenommenen Tatversion, die aus Sicht des Obersten Gerichtshofs im Hinblick auf die weiteren vorliegenden Beweise (Zeugen A***** S 337, 451/I; 51 f, 55, 60/II; B*****, S 343, 461/I iVm 98/II; K*****, S 63/II) unbedenklich ist, nicht unvereinbar wäre. Im Übrigen legt sie mit der Behauptung, infolge Unterlassung einer amtswegigen Untersuchung des Betts in der Wohnung Bernhard G*****s auf Löcher in der Bettwäsche oder Matratze sei kein Schuldnachweis erbracht worden, nicht dar, woran der Beschwerdeführer an einer entsprechend sachgerechten Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823).

Soweit der Rechtsmittelantrag über die inhaltliche Anfechtung des Schuldspruchs 1 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung hinausgeht, indem sie allgemein begehrt, den Angeklagten von den wider ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen, mangelt es der Nichtigkeitsbeschwerde an der vom Gesetz geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung gesetzlicher Nichtigkeitsgründe. Auch lässt sie ausdrückliche oder durch deutliche Hinweise angeführte Tatumstände vermissen, die derartige Nichtigkeitsgründe bilden könnten.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und über die implizierte Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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